Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin

21.01.2011 von Martin Brilla

VG Aachen verweist auf Tragen eines Burkini

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 (Az. 9 L 518/10) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch einer 13jährigen moslemischen Schülerin auf Befreiung vom Schwimmunterricht abgelehnt.

Nach Auffassung der Eltern der Schülerin sei es ihrer Tochter aus religiösen Gründen nicht zuzumuten, am Schwimmunterricht teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen in einem öffentlichen Schwimmbad stattfinde. Das Schwimmen und Baden mit dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer hanefitisch-sunnitischen Glaubensvorschriften.

Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Zwar sehe Schulgesetz die Möglichkeit vor, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen zu befreien, wenn nur so eine unzumutbare Grundrechtsverletzung vermieden werde. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nach Auffassung der Kammer allerdings nicht vor: Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines sog. Burkinis (eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für muslimische Mädchen und Frauen) vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass auch die Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstoße, sei nicht konkret dargelegt worden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung vom 20.1.2011

 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

 

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