Krankenhausrecht - Vergütung eines Oberarztes
20.12.2010 von Franz Sparla
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) gruppiert den Oberarzt nach § 16 Buchst. C TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III.
Diese Entgeltgruppe sieht zwei Stufen vor.
Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. C TV-Ärzte/VKA wird die zweite Stufe nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit erreicht.
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist.
Auch wenn der Arbeitgeber den Oberarzt rückwirkend zum Oberarzt ernennt, kann die Zuordnung zur Stufe 2 des Tarifvertrages erst erfolgen, wenn der Oberarzt drei Jahre seine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt hat. Auch bei einer rückwirkenden Ernennung zum Oberarzt muss die dreijährige Tätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages erbracht worden sein, ungeachtet dessen, welche Verantwortung dem Oberarzt bereits vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages übertragen war.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung der Klinik bestätigt, die argumentiert hatte, dass unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages die Bezeichnung Oberarzt nicht vergütungsrelevant gewesen sei (BAG Urteil vom 16.12.2010, Aktenzeichen 6 AZR 357/09).
Im Dezember 2010
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
