Lehrerbewertung im Internet

29.04.2010 von Martin Brilla

BayVGH billigt verschärften Verweis gegen Schüler

Ein damals 13jähriger Schüler, der im Schuljahr 2007/08 die achte Jahrgangsstufe
eines Gymnasiums besuchte, eröffnete während der damaligen Herbstferien am 31. Oktober 2007 auf dem privat betriebenen regionalen Online-Portal Paf-Net ein Diskussionsforum (sog.
Thread) zu dem Thema „wer mag bitteschön herrn **********??“ Unter dem
Pseudonym „sagichnich“ beantwortete er diese Frage mit „wer mag bitteschön
herrn **********?? alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick*omg*“. In den
nachfolgenden Tagen wurden in dem genannten Internetforum mehrere, zum Teil
negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des betreffenden Lehrers
abgegeben, wobei die jeweiligen Verfasser nicht namentlich in Erscheinung traten.

 

Daraufhin sprach sein Schulleiter gegen ihn einen verschärften Verweis aus.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 10. März 2010, 7 B 09.1906) billigte diese Maßnahme:

 

Wenn ein Schüler außerhalb der Schule in einem allgemein zugänglichen Internetforum
"Mitschüler und andere Besucher auffordert, ihre Zu- oder Abneigung über das
dienstliche Verhalten eines namentlich genannten Lehrers seiner Schule zu äußern
(„Meinungsumfrage“) und damit den Lehrer der Gefahr von anonymen Beleidigungen
und Beschimpfungen durch Mitschüler, die das für den Schulunterricht unabdingbare
Vertrauensverhältnis zerstören können, aussetzt, kann eine Störung des Schulfriedens
angenommen und als Ordnungsmaßnahme ein verschärfter Verweis ausgesprochen
werden."

 

Die „spickmich“-Entscheidung des BGH (BGHZ 181, 328) sei nicht auf Fälle übertragbar,
in denen – anders als bei „spickmich“ – der Besucher eines Internetforums eigene
Textbeiträge verfassen kann und somit anonyme Beleidigungen eines Lehrers nicht
durch den Aufbau des Portals von vornherein technisch ausgeschlossen sind.
Hinweis:


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden kann.

 

 

Aachen, 29.4.2010

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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