Mindestlohn à la BAG

30.09.2009 von Axel Kanert

Mindestlohn à la BAG – Entscheidung des BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 –

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 22.04.2009 (5 AZR 436/08) quasi einen Mindestlohn festgeschrieben. Im amtlichen Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne vor § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht“.

Damit greift das BAG in gewisser Weise der politischen Diskussion vor und setzt einen Mindestlohn dahingehend fest, dass mindestens zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns mindestens zu zahlen sind, anderenfalls eine Sittenwidrigkeit vorliegt. Mit dieser Zwei-Drittel-Grenze stellt das BAG einen klaren Richtwert für das Vorliegen von Lohnwucher auf.

September 2009

Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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