Nachträgliche Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nur in Ausnahmefällen möglich
22.09.2010 von Martin Brilla
Bei zunächst unerkannter Prüfungsunfähigkeit ist sofortiges Handeln notwendig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat in seinem Beschluss vom 31.8.2010 (Az. 7 ZB 10.1763) darauf hingewiesen, dass ein Prüfungsrücktritt aus Krankheitsgründen unverzüglich zu erfolgen hat, um einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu verhindern. Der Rücktritt ist dann nicht mehr als unverzüglich anzusehen, wenn der Prüfling den Rücktritt nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt und den entsprechenden Nachweis erbracht hat, zu dem dies von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.
Dies gilt auch in Fällen einer zunächst unerkannten Prüfungsunfähigkeit. Diese kann zwar unter Umständen noch nach Ablegung der Prüfung und in Ausnahmefällen sogar nach Bekanntgabe der Ergebnisse geltend gemacht werden, wenn sie erst später erkannt wird. Dann jedoch muss der Prüfling spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er sich seiner unerkannten Prüfungsunfähigkeit bewusst wird, die von der Prüfungsordnung geforderten ärztlichen Untersuchungen einleiten und seine Prüfungsunfähigkeit dem Prüfungsamt gegenüber geltend machen.
Ein Nürnberger Student, der bereits zweimal erfolglos am Ersten Juristischen Staatsexamen teilgenommen hatte, bestand auch beim dritten Versuch im Jahre 2008 nicht. Das Landesjustizprüfungsamt teilte dem Kläger daraufhin mit, er habe die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden und könne die Prüfung auch nach einem erneuten Studium nicht nochmals wiederholen. Hiergegen klagte der Prüfling und begründete dies damit, dass das zuständige Prüfungsamt ihn wegen einer psychischen Erkrankung gar nicht erst zur Prüfung hätte zulassen dürfen. Er sei damals prüfungsunfähig gewesen, ohne dass er dies hätte erkennen können.
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage abgewiesen hatte, blieb auch sein Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
