Neue Rechtsprechung zur Reichweite des Handyverbots

05.02.2009 von Guido Jacobs

I.
Wie allgemein bekannt sein dürfte, ist das Telefonieren mit dem Mobiltelefon während der Fahrt bei allen Fahrzeugen verboten und bußgeldbewehrt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 23 I a StVO.

In den vergangenen Jahren hat sich eine zunehmend vielfältige Rechtsprechung zur Reichweite dieses „Handyverbots“ während der Fahrt entwickelt, nicht zuletzt aus dem Umstand heraus, daß der Nutzer mit dem Mobiltelefon auch noch erheblich mehr Dinge erledigen kann, als nur zu telefonieren.

So ist durch die Oberlandesgerichte entschieden worden, daß folgende Tätigkeiten mit dem Handy ebenfalls dem bußgeldbewehrten Verbot des § 23 I a StVO unterfallen sollen:

- Versenden von SMS
- Abhören der Mailbox
- Ablesen von gespeicherten Nummern oder Kurznachrichten
- Ablesen der Uhrzeit!
- Nutzung als Diktiergerät

Diese bereits existierende Rechtsprechung hat das für den hiesigen Bereich zuständige OLG Köln nun weiterentwickelt für den Bereich des im Handy enthaltenen Navigationsgerätes.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 hat das OLG Köln entschieden, daß die Nutzung des Handys als Navigationsgerät ebenfalls dem Verbots- und Bußgeldtatbestand des § 23 I a StVO in Verbindung mit § 49 StVO unterfällt (OLG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2008, Az.: 81 Ss Owi 49/08).

Als maßgebliche Begründung führt das OLG Köln aus, daß die bloße Eignung und Bestimmung eines Gerätes zum Telefonieren ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Denn die Tatsache, daß das Gerät auch noch technisch zu einer gewissen Menge anderer Möglichkeiten fähig ist und konstruiert wurde, läßt nicht die Möglichkeit des Telefonierens entfallen, welches als Gefahrenquelle während der Fahrt gerade unterbunden werden soll.

Festzuhalten bleibt daher, daß jegliche Nutzung des Handys während der Fahrt verboten ist und bleibt. Gesetzliche Ausnahme bleibt gemäß § 23 I a Satz 2 StVO nur, wenn das Fahrzeug steht und beim KFZ der Motor ausgeschaltet ist.
Hervorzuheben ist hier auch nochmals, daß das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, somit auch und für Fahrradfahrer!

II.
Auf der anderen Seite hat das OLG Stuttgart in einer anderen Entscheidung beschlossen, daß die Reichweite des Verbots nicht über den Regelungsgehalt der Norm ausgedehnt werden darf.

Zulässig ist das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt, wenn der Fahrer eine hierfür vorgesehene Freisprecheinrichtung benutzt. Wird also eine solche Vorrichtung benutzt, die über eine sog. Bluetooth-Verbindung mit dem Handy verbunden ist, verhält der Fahrer sich rechtmäßig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Fahrer die Freisprechanlage, die mittels einer Spange am Ohr befestigt ist, zur Verbesserung der Hörqualität mit der Hand gegen das Ohr drückt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 16. Juni 2008, Az.: 1 Ss 187/08).

Das Amtsgericht der ersten Instanz hatte argumentiert, das Verbot des § 23 I a StVO solle hauptsächlich bewirken, daß der Fahrer während der Fahrt beide Hände am Lenkrad führen soll. Beim Drücken gegen das Ohr sei dies nicht mehr gewährleistet.

Diesem Standpunkt erteilte das OLG Stuttgart nun eine Absage. Durch die Nutzung der Freisprechanlage bleibe der Blick und die Aufmerksamkeit auf die Straße gerichtet. Daher werde das Drücken der Spange auf das Ohr mit der Hand nicht vom Bußgeldtatbestand umfasst. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hatte dementsprechend Erfolg.

 
Guido Jacobs
Rechtsanwalt

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