Neue Straftaten in der Bewährungszeit führen nicht zwingend zum Widerruf der Bewährung – insbesondere nicht bei Jugendlichen und Heranwachsenden

30.03.2010 von Guido Jacobs

Nach einem Beschluss des BGH vom 18.06.2009 (NStZ 2010, 83) haben während der Bewährungszeit begangene Straftaten im Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich eine Indizwirkung dahingehend, dass sich der Verurteilte die zur Bewährung ausgesetzte Strafe offenbar nicht zur Warnung hat gereichen lassen. Dies kann gem. § 56 f Abs. 1 StGB zum Widerruf der Bewährung als Regelfall führen, da der auf Bewährung verurteilte Straftäter die Erwartung des Gerichts, er werde sich zukünftig straffrei führen, nicht erfüllt hat.

Dieser Grundsatz und diese Rechtsfolge als Regelfall gilt auch nach § 26 I JGG im Jugendstrafrecht für Jugendliche und Heranwachsende. Es gilt bei neuen Straftaten jedoch nur eine Indizwirkung. Sie müssen nicht zwingend zum Widerruf der Bewährung führen. Vielmehr muß eine Prognoseentscheidung durch das Gericht dahingehend erfolgen, ob die neu begangene Straftat die bis dahin günstige Zukunftsprognose überproportional beeinträchtigt oder gar zerstört.

Im vorliegenden Fall hatte der Heranwachsende eine seit nahezu seit drei Jahren begonnene Berufsausbildung durchgeführt, die kurz vor dem Abschluß stand. Nach dem Abschluß hatte er bereits eine Zusage zur Vollbeschäftigung im erlernten Beruf. Darüber hinaus lagen die voraus gegangenen Taten bereits über zwei Jahre zurück.

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung hatte dementsprechend Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: 3 StE 4/04-5, NStZ 2010, 83).

In einem solchen Fall sollte der Betroffene daher dringend anwaltliche Hilfe des Strafverteidigers in Anspruch nehmen, um den Widerruf der Bewährung bzw. der Strafaussetzung mit der Beschwerde anzufechten.

 

Aachen, im März 2010

RA Jacobs, Fachanwalt für Strafrecht

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