Neue Tendenz der Rechtsprechung zur Arbeitgeberkündigung im betriebsratslosen Kleinbetrieb
10.11.2010 von Franz Sparla
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen ist der Auffassung, dass nicht nur im Falle einer Verdachtskündigung, sondern auch bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Anhörungspflicht seitens des Arbeitgebers besteht.
Es ist weiterhin der Auffassung, dass eine Kündigung auch dann unwirksam ist, wenn weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber - ohne die vorherige rechtliche Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Gegenäußerung und Anhörung - verletze die in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Menschenwürde des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz; Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.03.2010, Aktenzeichen 2 Ca 319/10 in NZA 2010 Seite 1178 f.).
Im November 2010
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
