Neues Erbschaftsteuerrecht zum 01. Januar 2010
08.02.2010 von Sebastian Wolfrum
Dem vom Bundestag beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 18.12.2009 zugestimmt. Beschlossen wurden auch Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Die erneuten Änderungen treten teilweise mit Maßgabe zum 01.01.2010, teilweise auch rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Maßgebend für den zeitlichen Anwendungsbereich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG).
1. Niedrigere Steuersätze in Steuerklasse II
Die Neuregelung enthält eine Ermäßigung der Steuersätze für Erwerber der Steuerklasse II, für Erwerbe von Todes wegen oder für Schenkungen ab dem 01.01.2010. Diese entspricht der Ankündigung der neuen Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vom Oktober 2009, wonach die "Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 %" gesenkt werden sollte. Von der Änderung profitieren aber auch die übrigen Erwerber der Steuerklassse II:
Erwerber der Steuerklasse II sind:
1. Die Eltern und Voreltern bei Schenkungen;
2. die Geschwister;
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern;
4. die Stiefeltern;
5. die Schwiegerkinder;
6. die Schwiegereltern und
7. der geschiedene Ehegatte.
Für diese Erwerber der Steuerklasse II gelten folgende Steuersätze:
|
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich; in Klammern [] Erwerbsgrenzen 2008 (in Euro) |
Steuerklasse II bis 31.12.2008 |
Steuerklasse II
2009 |
Steuerklasse II ab 01.01.2010 |
| 75.000 [52.000] | 12 % | 30 % | 15 % |
| 300.000 [256.000] | 17 % | 30 % | 20 % |
| 600.000 [512.000] | 22 % | 30 % | 25 % |
| 6.000.000 [5.113.000] | 27 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 [12.783.000] | 32 % | 50 % | 35 % |
| 26.000.000 [25.565.000] | 37 % | 50 % | 40 % |
| über 26.000.000 [25.565.000] | 40 % | 50 % | 43 % |
2. Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen
Neben der Reduzierung der Steuersätze für Erwerber der Steuerklasse wollte der Gesetzgeber die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge "krisenfest, planungssicher und mittelstandsfreundlicher" gestalten. Dementsprechend werden Unternehmensübergänge steuerlich weiter begünstigt.
a) Die Behaltensfrist wurde, für die teilweise Steuerverschonung von 85 %, von 7 auf 5 Jahre reduziert. Bislang mußte nach 7 Jahren eine durchschnittliche Lohnsumme von 650 % erreicht werden. Jetzt reichen für die 5 Jahre Behaltenszeit eine Lohnsumme von 400 %.
b) Für die optionale, gänzliche Steuerverschonung (100 %) wurde die Behaltensfrist von bislang 10 Jahren auf nunmehr 7 Jahre ermäßigt. Bislang mußte nach 10 Jahren eine Lohnsumme von 1.000 % erreicht werden. Nunmehr gilt nach lediglich 7 Jahren eine zu erreichende Mindestlohnsumme von 700 %. Die Lohnsumme muß also, innerhalb der Behaltensfrist, jedes Jahr durchschnittlich 100 % betragen.
Ausgangslohnsumme ist stets die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahren vor dem Erbfall bzw. vor der Schenkung.
Das Lohnsummenerforderns gilt nicht für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten (früher bis zu 10 Beschäftigte).
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die zuvor dargestellten, neuen Steuersätze in der Steuerklasse II sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht. Damit gelten 3 verschiedene Steuersätze, je zufälligem Zeitpunkt der Erwerbstatsbestands.
Der Gesetzgeber konnte sich nicht dazu entschließen, diese ungleichmäßige Behandlung durch eine rückwirkende Anwendung der neuen Stuersätze bereits am dem 01.01.2009 abzumildern.
Eine solche Rückwirkung, die ohne weiteres auch ansonsten möglich gewesen wäre, hat der Gesetzgeber aber nur für die neuen Verschonungsregelungen bei dem Erwerb unternehmerischen Vermögens angeordnet. Diese gelten daher bereits rückwirkend ab dem 01.01.2009.
Obwohl der Gesetzgeber also die Problematik erkannt hat, behält er, für Erwerbe im Kalenderjahr 2009, die sehr hohen Steuersätze bei, von der auch nächste Verwandte wie Eltern und Geschwister (alle Steuerlasse II) betroffen sind.
Die Freibeträge belaufen sich, für Erwerber der Steuerklasse II, nur auf 20.000 €
Im Hinblick auf die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken sollten Steuerbescheide von Erwerbern der Steuerklasse II, bei denen die Steuer im Jahr 2009 entstanden ist, in jedem Fall offengehalten werden.
08. Februar 2010
Sebastian Wolfrum
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
