Neues im Arbeitsrecht
03.08.2004 von Franz Sparla
Gerichtskosten:
Die Gerichtskosten waren bisher bei arbeitsgerichtlichen Verfahren relativ moderat.
Gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestehen beim Arbeitsgericht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges keine Erstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterliegende Partei, insbesondere nicht auf Anwaltskostenerstattung.
Gemäß § 12 ArbGG fallen nunmehr Gebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe an.
Bei einem Kündigungsstreitwert wird regelmäßig das 3-fache Monatseinkommen als Streitwert angenommen, das heißt bei einem Gehalt von 3.000,00 € = Streitwert 9.000,00 €, beträgt eine Gerichtsgebühr nunmehr 360,00 €.
Abfindungen sind für Prozeßkosten einzusetzen:
Arbeitslose müssen sich an den Kosten eines Rechtsstreits beteiligen, wenn sie eine Abfindung erhalten haben. Eine Abfindung muß grundsätzlich anteilig für die Prozeßkosten eingesetzt werden (LAG Baden-Württemberg vom 08.07.2004).
Meldepflichten:
Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitslose sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, ansonsten werden sie mit Sperrfristen belegt.
Etwas anderes gilt bei Arbeitslosen mit befristetem Arbeitsvertrag, die sich erst kurz vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.
Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung ist für befristete Arbeitsverhältnisse gesetzlich nicht hinreichend konkret geregelt worden (SG Dortmund vom 26.07.2004).
Hinweispflichten des Arbeitgebers:
Mit Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß er sich unverzüglich bei der Bundesagentur arbeitslos zu melden hat, um Nachteile zu vermeiden.
Gleichwohl ist das Arbeitsgericht Verden der Auffassung, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Schadenersatzanspruch leisten muß, wenn der Arbeitgeber es verabsäumt bei Ausspruch der Kündigung auf die unverzüglich Arbeitslosmeldung hinzuweisen (Urteil vom 27.11.2003). Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Es ist auch nicht konsequent.
Der Arbeitgeber ist nämlich gemäß § 144 SGB III verpflichtet bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Arbeitslosenmeldung hinzuweisen. Dies muß dann auch im Falle einer Kündigung gelten.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
