Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes
13.10.2009 von Franz Sparla
Zur Zeit findet das Kündigungsschutzgesetz nur bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern Anwendung. Kleinbetriebe sind ausgeschlossen.
Die EU-Kommission hat nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet mit dem Hinweis darauf, dass die EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung nicht ordnungsgemäß umgesetzt seien.
Die EU Kommission beanstandet insbesondere:
- Die 2002 erlassenen EU-Vorschriften zum Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts seien nicht vollständig umgesetzt worden.
- Die deutschen Gesetze böten nicht das geforderte Schutzniveau, da sie die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Kündigungen nicht wie in der Richtlinie gefordert verbieten.
- Weiter wird bemängelt, dass eine schwangere Frau sich bei einer Kündigung nicht ohne weiteres auf das kündigungsrechtliche europäische Schutzniveau berufen kann.
- Auch sei das Diskriminierungsverbot bei Kündigung von Frauen im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht eigens erwähnt. Dort werde nur auf das geltende Kündigungsschutzrecht verwiesen.
- Auch seien Angestellte mit weniger als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit nicht erfasst. Das deutsche Kündigungsschutzgesetz setzt eine Mindestbetriebszugehörigkeit von sechs Monaten voraus, ehe es Anwendung finden kann. Nach Auffassung der EU Kommission sind Arbeitnehmer nicht vor einer Kündigung aufgrund ihre Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Religion geschützt.
Es steht nunmehr zu erwarten, dass die neue Bundesregierung gezwungen wird, den Kündigungsschutz nicht abzubauen, sondern zu verstärken.
Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
