Oberverwaltungsgericht NRW begrenzt Heranziehung früherer Grundstückseigentümer
10.08.2010 von Martin Brilla
Zur Inanspruchnahme des früheren Eigentümers eines herrenlosen Grundstücks
Nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) können bei einer Gefahr, die von einer herrenlosen Sache ausgeht, Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum aufgegeben hat.
Mit Ordnungsverfügung vom 21.09.2009 hatte die Gemeinde dem Antragsteller aufgegeben, zwei auf seinem früheren Grundstück befindliche Eichen auf eine Höhe von 3 m zu kürzen. Diese stellten eine Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich auf dem unterhalb des streitigen Flurstücks liegenden Grundstück aufhalten sowie für das auf dem unterliegenden Grundstück vorhandene Sacheigentum dar, denn sie seien umsturzgefährdet. Zugleich hatte die Gemeinde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 23.12.2009, Az. 14 L 1619/09) war noch davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu Recht als Zustandsstörer für die Beseitigung der von den Bäumen ausgehenden Gefahren herangezogen wird, obwohl er auf sein Eigentum an dem Grundstück und an seinen wesentlichen Bestandteilen bereits im Jahr 1995 verzichtet und der Fiskus von seinem ihm nach § 928 Abs. 2 BGB eingeräumten Aneignungsrecht bislang keinen Gebrauch gemacht hatte.
Nach Auffassung des OVG NRW ist es jedoch bereits zweifelhaft, ob § 18 Abs. 3 OBG NRW die Inanspruchnahme des früheren Eigentümers eines herrenlosen Grundstücks zur Beseitigung von Gefahren rechtfertigt, die erst nach Aufgabe des Grundstückseigentums entstanden sind.
Zwar sei dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei aber von der Erwägung getragen, dass der
Eigentümer, der in der Vergangenheit die Nutzungen aus dem Eigentum
gezogen hat, die mit dem Eigentum einhergehenden Belastungen nicht auf
die Allgemeinheit soll verlagern können. Zudem solle sie sicherstellen,
dass nach einer Eigentumsaufgabe ein Verantwortlicher für das Grundstück
greifbar ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte jedoch lediglich eine Regelungslücke für den Fall geschlossen werden, dass ein Eigentümer, nachdem seine Verantwortlichkeit nach § 18 Abs. 2 OBG NRW begründet worden ist, das Eigentum an der Sache durch Dereliktion aufgibt.
Unabhängig davon müsse sich die Gemeinde in derartigen Fällen mit den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des früheren Eigentümers auseinander setzen. Sie müsse insbesondere in Betracht ziehen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einer Inanspruchnahme ganz abzusehen oder zumindest die hiervon ausgehende Belastung auf ein noch zumutbares Maß zu begrenzen.
"Die Zustandshaftung des Eigentümers findet ihren rechtfertigenden Grund in seiner Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache sowie in der Möglichkeit zu ihrer wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Um der Anerkennung des Privateigentums und seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung zu tragen, bedarf das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß. Diese Begrenzung ist Aufgabe der Behörden und Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung der die Verantwortlichkeit und die Kostenpflicht begründenden Vorschriften, solange der Gesetzgeber, dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliegt, die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit nicht ausdrücklich geregelt hat. Selbst dem Eigentümer, dem die Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt, können als Folge der Sozialbindung des Eigentums Anordnungen zur Gefahrenabwehr nur insoweit zuzumuten sein, als der finanzielle Aufwand hierfür den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigt. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt nämlich in der Regel das − durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte − Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. Demgegenüber kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigt, zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder wenn Risikoumstände beim Erwerb des Grundstücks erkennbar waren bzw. im Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können. Allerdings ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, unbegrenzt für Gefahren einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gefahrdrohenden Grundstück steht."
Der frühere Eigentümer, der das Eigentum an einem Grundstück im Wege der Dereliktion gemäß § 928 BGB aufgegeben hat, sei gemessen daran erhöht schutzwürdig, weil er keinen Veräußerungserlös erzielt hat und ihm ab dem Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe auch keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Grundstücks mehr zusteht. Selbst wenn der Fiskus auf sein Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, stehe der frühere Eigentümer diesbezüglich nicht besser als jeder Dritte.
Da sich die Gemeinde mit diesen Erwägungen trotz der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit nicht im Ansatz auseinander gesetzt hatte, hat das OVG NRW den Beschluss des VG Köln geändert und die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der hierauf bezogenen Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
