OVG NRW bestätigt Aufhebung eines Zurruhesetzungsbescheides
11.05.2011 von Martin Brilla
Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung abgelehnt
Nach über 3 Jahren Verfahrensdauer (vgl. insofern auch die Meldung vom 10.06.2008) herrscht Klarheit: Der Zurruhesetzungsbescheid vom 10. April 2008 ist aufgehoben.
Unser Mandant - ein Polizeibeamter - war gemäß §§ 50 Abs. 1, 45, 47 Landesbeamtengesetz (LBG) alter Fassung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Bereits das VG Aachen hatte sich mit Urteil vom 27.5.2009 (1 K 872/08) unserer Auffassung angeschlossen, wonach der Zurruhesetzungsbescheid rechtswidrig ist und unseren Auftraggeber in seinen Rechten verletzt. Einen vom Gericht angeregten Vergleich widerrief das Polizeipräsidium. Stattdessen stellte man einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9.5.2011 (6 A 1487/09) abgelehnt.
Zunächst genüge der Zulassungsantrag in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Darüberhinaus seien die Zulassungsgründe nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Obwohl es nicht mehr darauf ankam, hat das OVG NRW auch Ausführungen zur Sache gemacht:
Das VG Aachen habe zu Recht angenommen, dass das Land NRW einen Laufbahnwechsel unseres Mandanten nach § 194 Abs. 32 LBG a.F. (jetzt § 116 Abs. 3 LBG) zu Unrecht nicht in Betracht gezogen bzw. abgelehnt habe. Einem Laufbahnwechsel stünden keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen, denn hinsichtlich der behaupteten allgemeinen Dienstunfähigkeit unseres Auftraggebers sei der Blickwinkel des polizeiärztlichen Gutachters zu eng, nämlich allein auf Arbeitsplätze bei der Polizei beschränkt, gewesen.
Nunmehr hat unser Mandant Anspruch auf eine Nachzahlung der Dienstbezüge, die während der letzten 3 Jahre nur in Höhe der Versorgungsbezüge gewährt und im Übrigen einbehalten wurden.
Aachen, im Mai 2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
