OVG NRW hebt Zurruhesetzungsverfügung auf
12.11.2009 von Martin Brilla
Auswirkung eines unterlassenen Betrieblichen Eingliederungsmanagements auf die formelle Rechtmäßigkeit eines Zurruhesetzungsbescheides
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Berufungsverfahren über eine Zurruhesetzungsverfügung (siehe Nachricht vom 10.05.2007: Anspruch auf ärztliche Untersuchung zwecks Reaktivierung durchgesetzt) das angefochtene Urteil des VG Köln aufgehoben und die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben, weil die Annahme des Dienstherrn, dass der Kläger (noch weiter) dauernd dienstunfähig gewesen sei, "nicht auf einem tragfähig in diese Richtung zu würdigenden Sachverhalt beruht und daher nicht gerechtfertigt gewesen ist" (OVG NRW, Urteil vom 29.10.2009 - 1 A 3598/07).
Die Entscheidung (im Volltext abrufbar - Link am Seitenende) enthält aufschlußreiche Ausführungen zur Auswirkung eines unterlassenen Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) auf die formelle Rechtmäßigkeit eines Zurruhesetzungsbescheides:
Die - hier fehlende - Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 4 SGB IX ist keine Voraussetzung dafür, dass ein Bescheid über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand formell rechtmäßig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die genannte Vorschrift als solche auch auf Beamte Anwendung findet, was unterschiedlich beurteilt wird.
Vgl. etwa einerseits VG Frankfurt, Urteil vom 29. Februar 2008 - 9 E 941/07 -, IÖD 2008, 204, sowie juris (Rn. 45), andererseits VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 - 28 A 134.05 -, juris, und Baßlsperger, ZBR 2009, 143 (144).
Denn weder aus § 84 Abs. 2 SGB IX selbst noch (erst recht) aus den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ergibt sich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass jede Missachtung der sich aus dem BEM ergebenden Pflichten des Arbeitgebers/Dienstherrn bereits aus formellen/verfahrensrechtlichen Gründen in der Weise "sanktioniert" sein soll, dass die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung die Folge wäre. Hierfür spricht schon, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach dem BEM und das Zurruhesetzungsverfahren von Beamten bei weggefallener Dienstfähigkeit nicht näher aufeinander abgestimmt hat, so dass es bei zwei im Rechtssinne voneinander zu unterscheidenden Verfahren geblieben ist, auch wenn es (bei unterstellter Anwendbarkeit des BEM im Beamtenrecht) insoweit in der Praxis sicherlich zu einem gewissen Ineinandergreifen von Instrumenten kommen kann. Die beiden Verfahren stehen aber nicht in einem abgestuften Verhältnis dergestalt, dass der Dienstherr erst im Anschluss an ein Scheitern des Eingliederungsmanagements die Dienstfähigkeit durch Anordnung (amts-)ärztlicher Untersuchung näher überprüfen lassen und (davon abhängig) den Weg der Zurruhesetzung beschreiten darf.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 5 ME 61/07 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 5.5 Nr. 36, sowie juris (Rn. 17).
Die vorstehend dargelegte Sicht steht im Übrigen in entsprechender Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, derzufolge die Durchführung eines BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist.
Vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 -, BAGE 123, 234 = DB 2008, 189, sowie juris (Rn. 33, 36).
Strengere Anforderungen lassen sich insoweit für die Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus beamtenrechtlichen Grundsätzen sicherlich nicht ableiten.
Vgl. - in diesem Sinne - auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2009 - 3 LB 27/08 -, juris (Rn. 28).
Soweit das Bundesarbeitsgericht (a.a.O., Rn. 41) § 84 Abs. 2 SGB IX als eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ansieht und daraus Konsequenzen u.a. auch für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess zieht, betrifft dies demgegenüber keine Fragestellungen der formellen Rechtmäßigkeit und auch nicht der Wirksamkeit der Maßnahme, bezieht sich vielmehr schon auf die materiell-rechtliche Prüfung. Insoweit ist in dem hier einschlägigen beamtenrechtlichen Zusammenhang im Übrigen in Rechnung zu stellen, dass der auch vom Kläger angesprochene Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung", wie er u.a. in § 42 Abs. 3 BBG a.F. zum Ausdruck kommt, (unabhängig vom BEM-Verfahren) bereits in eine ebensolche Richtung zielt.
Hiervon abgesehen kann ein unterlassenes BEM erst recht nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides über die vorzeitige Zurruhesetzung eines Beamten führen, wenn sich ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen dieses Verfahrens in dem zu beurteilenden Fall auf das Bestehen der Zurruhesetzungsvoraussetzungen gar nicht ausgewirkt haben kann, weil auch bei Durchführung eines solchen PräventionsVEingliederungsverfahrens mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht vermieden worden bzw. eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht (früher) gelungen wäre.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 - 28 A 134.05 -, juris (Rn. 29); VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Mai 2009 - 2 K 814/08 -, juris (Rn. 27).
Man kann insofern, ohne dass dies hier abschließend entschieden werden muss, schon in Frage stellen, ob in derartigen Fällen, in denen es etwa schon aus Gründen der Art und/oder Schwere der betroffenen Erkrankung vollständig an einem Restleistungsvermögen des Betroffenen fehlt bzw. dieses erkennbar noch nicht wieder hinreichend erreicht ist, die sich aus § 84 Abs. 2 SBG IX für den Arbeitgeber ergebende Verpflichtung mangels objektiver Sinnhaftigkeit überhaupt greift. Denn das Instrumentarium des BEM zielt zumindest in erster Linie auf solche Hilfestellungen, welche der Dienstherr (mit) beeinflussen kann, wie etwa die leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Änderung/Anpassung sonstiger, sich auf das Leiden bzw. seine Besserung negativ auswirkender Arbeitsbedingungen. Bei der Wiedereingliederung langzeitig Erkrankter in den Dienstbetrieb ist diesbezüglich ein in gewissem Umfang verbliebenes oder schon wiedererlangtes Leistungsvermögen aber grundsätzlich unverzichtbar, sollen derartige Wiedereingliederungsbemühungen überhaupt einen Sinn ergeben. Fehlt es an einem solchen Grundleistungsvermögen des Betroffenen und besteht nach Einschätzung der vom Dienstherrn zugezogenen Ärzte auch nicht die Wahrscheinlichkeit, dass sich an diesem Zustand in absehbarer Zeit etwas ändern wird, stellt es jedenfalls keinen Fehler des Zurruhesetzunqsverfahrens dar, wenn der Dienstherr begleitend zu diesem Verfahren nicht zugleich ein BEM durchführt bzw. durchgeführt hat.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat sich die Beklagte auf ein fehlendes (hinreichendes) Restleistungsvermögen des Klägers bereits aus medizinischen Gründen, nämlich unmittelbar begründet durch die Intensität und Chronifizierung von dessen Clusterkopfschmerz-Erkrankung, berufen. Jedenfalls für die Zeit von der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens im Juli 2005 bis hin zum Erlass des Zurruhesetzungsbescheides Ende August 2005 ist dies (noch) ohne weiteres objektiv nachvollziehbar, zumal auch der Kläger nichts Greifbares dafür vorgetragen hat, er hätte schon damals beispielsweise eine stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst geminderter Arbeitszeit von seiner Konstitution her erfolgversprechend leisten oder hätte bei bestimmten sonstigen Änderungen der Arbeitsbedingungen seine Dienstunfähigkeit schon eher als sodann geschehen nachhaltig überwinden können. Ob eine entsprechende Bewertung auch noch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Februar 2006 (uneingeschränkt) gelten kann, ist mit Blick auf die späteren Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn - wie anfangs ausgeführt - hätte selbst eine bestehende rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines BEM keine Auswirkungen auf die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gehabt. Deswegen muss hier auch nicht weiter der Frage nachgegangen werden, ob auch nach einer schon verfügten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand noch ein BEM durchgeführt werden muss, sofern der Betroffene - wie hier - diese Entscheidung mit Widerspruch und Klage angefochten hat.
(OVG NRW, Urteil vom 29.10.2009 - 1 A 3598/07)
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
