Klagen gegen Dienstherrenwechsel kraft Gesetzes haben Erfolg
08.09.2010 von Martin Brilla
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen ihren Wechsel in die Kommunalverwaltung kraft Gesetzes stattgegeben.
Gegen diesen Dienstherrnwechsel hatten etliche Beamte geklagt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen (vgl. unsere Meldung vom 04.01.2008) hatte das OVG NRW im Beschwerdeverfahren aufgrund einer Folgenabwägung zu Lasten der Beamten entschieden, weil es im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei, dass die Beamten vorerst bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren dort ihren Dienst verrichteten, wo die Aufgaben auch tatsächlich anfielen (vgl. unsere Meldung vom 03.03.2008).
Die Klagen im Hauptsacheverfahren hatten jedoch Erfolg; das OVG NRW hat die dagegen eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beamten seien nicht kraft Gesetzes auf die neuen kommunalen Aufgabenträger übergegangen, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen sollten. Das Land NRW hatte nicht jedem einzelnen Betroffenen gegenüber verfügt, wohin er wechseln musste, sondern lediglich im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen sogenannten Zuordnungsplan nach einem Punktekatalog mit Sozialkriterien erstellt, in dem die Beamten namentlich den neuen Dienstherren zugeordnet waren. Dieser Zuordnungsplan, sei aber nicht Bestandteil des Gesetzes geworden. Das Land hatte dagegen geltend gemacht, dass das Gesetz auf ihn verweise. Dies - so das OVG NRW - sei dem Gesetz aber nicht zu entnehmen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Somit sind die Beamten nicht auf Kreise,
kreisfreie Städte und die Landschaftsverbände übergegangen. Allerdings ist in diesen Fällen noch nicht das letzte Wort gesprochen, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen des OVG NRW: 6 A 2077/08, 6 A 3164/08, 6 A 3249/08, 6 A 2144/08
Aachen, im September 2010
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
