OVG NRW: Private Wettbüros in Nordrhein-Westfalen bleiben vorerst weiterhin geschlossen

15.11.2010 von Martin Brilla

Oberverwaltungsgericht Münster sieht trotz Urteilen des EuGH einen Verstoß gegen das staatliche Sportwettenmonopol

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss vom 15.11.2010 (Az. 4 B 733/10) entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. Damit hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.

"Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht feststellen, dass er hierzu nicht bereit sei."

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 15.11.2010


 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

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