Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle ist keine Arbeitszeit
19.01.2011 von Martin Brilla
Beamtenfreundliches Urteil des VG Münster teilweise geändert
Das Verwaltungsgericht Münster hatte mit Urteil vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 1753/08) entschieden, dass ein Polizist durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn (u.a. das Anlegen der Uniform) und das entsprechende Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit erbringt (vgl. Nachricht vom 13.7.2010).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Urteil teilweise abgeändert (Urteil vom 6.12.2010 - 6 A 1546/10 u.a.). Seines Erachtens ist die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Zur Begründung führt es aus, dass eine Interessenbewertung erforderlich sei, die sich am beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht vernachlässigen dürfe. Danach müsse nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände liege allein in der Interessensphäre des Dienstherrn und diene nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft. Das An- und Ablegen der Polizeiuniform sei hingegen auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen, denn er habe die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Mache er davon Gebrauch, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er jedoch die Uniform erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.
Aachen, im Januar 2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
