Patientenverfügung
12.06.2009 von Sebastian Wolfrum
Das Thema „Patientenverfügung“ ist brandaktueller Gegenstand rechtspolitischer Debatten. Am 18. Juni 2009 wird im Bundestag über drei Gesetzesentwürfe namentlich abgestimmt.
Der medizinische Fortschritt ermöglicht es heute, schwerstkranke Patienten am Leben zu erhalten, für die es vor wenigen Jahrzehnten keine Rettung gegeben hätte. Je nach dem Krankheitsbild und den persönlichen Umständen kann diese Perspektive entweder Hoffnung bieten oder aber die Angst vor einer „künstlichen“ Leidens- und Sterbeverlängerung befördern.
Vor jeder ärztlichen Behandlung muß der Patient seine Einwilligung erteilen. Auch zur Fortführung einer Behandlung ist das Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Ärztliches Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten ist grundsätzlich nicht zulässig.
Was aber geschieht, wenn der Patient nicht (mehr) in der Lage ist, seinen Willen zu äußern?
Auch in diesem Fall müssen Entscheidungen getroffen werden. Hat der Patient keinen ausdrücklichen Willen geäußert, so hat sich der Arzt nach dessen mutmaßlichem Willen zu richten, der etwa durch Befragung von Angehörigen zu erforschen ist. Bleibt hierfür keine Zeit oder ist ein Wille nicht erkennbar, so wird sich der Arzt für die erfolgversprechendste Therapie entscheiden – und in der Regel alles medizinisch Mögliche zur Lebenserhaltung tun.
Wenn Sie nicht wollen, daß im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit andere darüber entscheiden, ob und wie sie behandelt werden, so sollten Sie Ihren Willen in einer Patientenverfügung schriftlich niederlegen und dafür sorgen, daß diese dem behandelnden Arzt im Ernstfall zur Kenntnis gelangt. Für den Notfallmediziner sollten Sie Ihre Patientenverfügung in Kurzform, in Form eines schnell überschaubaren Notfallbogens bei sich tragen.
Patientenverfügungen sind Anweisungen an den Arzt, bei Vorliegen eines konkret beschriebenen Krankheitszustands bestimmte Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Sie sind nach derzeitiger Rechtslage an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die Beurkundung durch einen Notar. Wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung zu schwerwiegenderen Eingriffen, etwa Operationen, Ihre Einwilligung erteilen wollen, so ist diese nur wirksam, wenn Sie zuvor ärztlich aufgeklärt wurden. Auch sonst sollten Sie Ihre Patientenverfügung mit Ihrem Arzt durchsprechen und sich die Beratung schriftlich bestätigen lassen. Eine auf der Basis ärztlicher Beratung, Information und Aufklärung abgefaßte Patientenverfügung hat im Zweifel das größere Gewicht.
Die aktuelle, rechtspolitische Diskussion zur Frage der Beachtlichkeit der Patientenverfügung sollte Sie nicht davon abhalten, eine solche zu verfassen. Die Bundesärztekammer und ihre zentrale Ethikkommission haben in ihren Entschließungen mehrfach darauf hingewiesen, daß Patientenverfügungen grundsätzlich verbindlich und auch außerhalb der eigentlichen Sterbephase zu beachten sind.
Es soll aber nicht verschwiegen werden, daß derzeit (noch) keine Rechtsklarheit darüber besteht, welche rechtliche Bindungswirkung der in einer Patientenverfügung bekundete Wille hat. Hintergrund für das bisherige Ausbleiben einer gesetzlichen Regelung ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Lebensschutz und der Fürsorgepflicht des Staates auf der einen Seite und dem Selbstbestimmungsrecht auf der anderen Seite, insbesondere in Fällen der Sterbehilfe.
Auf Rechtsklarheit haben aber sowohl die Patienten als auch die Ärzte einen Anspruch, weshalb am 18. Juni 2009 drei Gesetzesentwürfe zur Debatte im Parlament anstehen. Allen Entwürfen ist gemein, daß das grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Menschen gestärkt werden soll.
Die weitere Entwicklung wird mit Spannung zu verfolgen sein.
Es empfiehlt sich, für die Errichtung von Patientenverfügungen rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere angesichts der zu erwartenden Änderung der Rechtslage. Oft ist auch die Errichtung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu empfehlen, zu denen Ihr Rechtsanwalt oder Notar Sie ebenfalls gerne berät.
Sebastian Wolfrum
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
