Plagiate können das Abitur gefährden

20.05.2011 von Martin Brilla

Verwendet ein Schüler in seiner Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte und gibt sie als eigene aus, stellt dies eine unerlaubte Verwendung von Hilfsmitteln in einem schweren Fall dar.

Wie aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 9.5.2011 (Az. 7 CE 11.1035) hervorgeht, kann eine Seminararbeit, die im wesentlichen aus Plagiaten besteht, mit 0 Punkten bewertet werden und dazu führen, dass dem Schüler die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung fehlen.

 

Eine Schülerin hatte in ihrer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte verwendet und als eigene ausgegeben. Dies wertete der BayVGH als „Unterschleif“, also als Benutzung einer unerlaubten Hilfe während einer Prüfung. Dieser Unterschleif habe die gesamte Seminararbeit weitgehend geprägt, was nicht durch eine mangelnde Aufklärung der Schülerin über die „korrekte Verwendung von indirekten Zitaten“ entschuldbar sei. Jedem Schüler sei bekannt, dass das „Abschreiben“ von fremden Texten keine eigenständige Arbeit und im Rahmen einer Seminararbeit auch nur dann zulässig sei, wenn dies in Form von Zitaten und Verweisen kenntlich gemacht wird. Außerdem sei die Schülerin über die Verwendung von Zitaten und Verweisen durch ein entsprechendes Informationsblatt hinreichend unterrichtet worden.

 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

 

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