Prüfpflicht der Arbeitgeber zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen

21.10.2011 von Franz Sparla

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in § 81 Abs. 1 SGV IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die dies öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.

Die beklagte Gemeinde hatte die Bewerbung des Schwerbehinderten ignoriert, hatte aber auch nicht bei der Bundesagentur angefragt, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) statt (Urteil vom 13.10.2011 8 AZR 608/10).

Aachen, im Oktober 2011

Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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