Nicht jedes Lokal kann ein "Raucherclub" sein

20.01.2011 von Martin Brilla

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt Nichtraucherschutz

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop bestätigt, mit der das Rauchverbot in einer Gaststätte durchgesetzt wurde.

Der Gaststättenbetreiber hatte auf einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür seine Gaststätte zu einem Raucherclub erklärt. Der Oberbürgermeister forderte den Gaststättenbetreiber durch eine Ordnungsverfügung dazu auf, die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes umzusetzen und das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden.

Die Kammer stellt in ihrem Beschluss klar, dass allein das Anbringen eines Schildes nicht ausreicht um einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben, sondern dass darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein müssen, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen. Ein Raucherclub fuße auf einer Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei. Der Gaststättenbetreiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen für einen solchen Verein, wie etwa Eingangskontrollen, Hinweise der Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, oder Antragsformulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde.

Aufgrund der baulichen Gegebenheiten könne der Galeriebereich auch nicht als abgeschlossener Raucherbereich im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 9 L 1365/10).

 
Quelle: Pressemitteilung vom 5.1.2011
Nr. 106/2010
 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

 

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