Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

18.11.2010 von Martin Brilla

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom18.11.2010 (Az. 3 C 42.09) entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung - StVO).

Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Seiner Auffassung nach seien Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet, wenn sie die Fahrbahn benutzten.
 
Die beklagte Stadt Regensburg hielt dem entgegen, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten. Außerdem entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Das BVerwG hat die Auffassung des VGH München bestätigt. Die Straßenverkehrsbehörde dürfe eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind, also eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage vorliege. Dies war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
 
Quelle: Pressemitteilung Nr. 106/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
Nr. 106/2010
 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

 

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