Rentner in der Steuerpflicht - Rentnern drohen Steuernachzahlungen

05.07.2009 von Axel Kanert

Mit dem Alterseinkünftegesetz erfolgt seit dem 01.01.2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen. Durch den schrittweisen Umstieg auf die nachgelagerte Besteuerung der von 2005 bis 2040 erfolgt, sind schon seit 2005 deutlich mehr Rentner verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben und Steuern zu zahlen als diese denken. Nunmehr werden im Jahr 2009 die Rentenversicherer erstmals ihre Daten den Finanzämtern übermitteln. Dies auch für die Vergangenheit.

Wer für die fraglichen Jahre keine oder keine vollständige Steuererklärung abgegeben hat, muß daher unbedingt klären, ob er dazu verpflichtet war und Steuern hätte zahlen müssen. Falls ja, sollte er die Steuererklärung nachholen oder korrigieren, bevor die Kontrollen beginnen. Er bleibt dann auf jeden Fall straffrei. Sobald die Finanzämter sich von sich aus melden, ist die Chance zur strafbefreienden Nacherklärung vorbei.

Grundsätzlich ist ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag in Höhe von € 7.664,00 übersteigt (Anhebung für 2009 auf € 7.834,00 und 2010 auf € 8.004,00) sowie bei Ehepaaren der Grundfreibetrag von insgesamt € 15.329,00 (ab 2009 von 15.669,00 und 2010 € 16.008,00) übersteigt.

Dabei ist zu beachten, dass zu den versteuernden Einkünften die privaten und gesetzlichen Renten sowie sämtliche Miet- und Kapitaleinnahmen und vieles mehr zählt.

Es ist aber – zumindest bis 2040 – nicht die gesamte gesetzliche Rente zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners zu zählen. Entsprechend des Jahres, in dem man in Rente gegangen ist, wurde ein abschmelzender Prozentsatz im Alterseinkünftegesetz festgelegt. Bei einem Eintritt in die Rente bis 2005 sind 50 % der Rente zu versteuern. Die übrigen 50 % sind ein Freibetrag für den Rentner. Dieser Freibetrag schmilzt von Jahr zu Jahr des Renteneintritts ab. Ab einem Renteneintritt 2040 ist dann die volle Rente zu besteuern. Für Pensionen gilt der Versorgungsfreibetrag, der ebenfalls bis 2040 auf Null abschmilzt.

Wie jeder Steuerpflichtige kann auch ein Rentner Versicherungsbeiträge bis zum sogenannten Vorsorgehöchstbetrag geltend machen, sowie Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale. In bestimmten Fällen kann auch ein Altersentlassungsbetrag und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Für die Steuererklärung benötigt ein Rentner grds. den vierseitigen Mantelbogen und die Anlage R. Soweit weitere Einkünfte bestehen, zum Beispiel Bezüge aus Firmenpensionen die Anlage N, bei Kapitalerträgen die Anlage KAP und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Anlage VuV. Soweit Sie unsicher sind, sollten Sie in jedem Fall einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht kontaktieren.

Aachen im Juli 2009

Axel Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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