Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutentnahmen; § 81 a StPO; Beweiserhebungsverbot; Beweisverwertungsverbot

30.07.2010 von Martin Brilla

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2010 -  Az.: (1) 53 Ss 68/10 (34/10) hat den Richtervorbehalt, also die notwendige richterliche Entscheidung über die Anordnung von Blutentnahmen nach § 81 a StPO, wie zuvor das Oberlandesgericht Celle betont. Insbesondere die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung hat es zwar bestätigt, es geht jedoch sodann nicht zwingend von einem Beweisverwertungsverbot aus.

 

Das OLG Brandenburg hat hierzu ausgeführt:

 

„Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, ist dem Strafverfahrensrecht fremd, und die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Ein Beweisverwertungsverbot ist demnach eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGH St 44, 243 m.w.N.; BGH in NJW 2007, 2269). Hierbei können die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug, die bewusste Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot begründen (BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15.05.2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln Beschluss vom 15.01.2010, 83 Ss 100/09, zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524: jew. m.w.N.). Eine gesetzliche Vorschrift, die für den zu beurteilenden Fall ein Beweisverwertungsverbot ausdrücklich anordnet, existiert nicht. (...)

Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. März 2009 (1 Ss 15/09) die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2007 dahingehend interpretiert, dass die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte bestehe, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters stets zu gewährleisten. Aus heutiger Betrachtung ist festzustellen, dass sich eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Gebotenheit eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Sicherung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO bisher nicht entwickelt hat. Die Rechtsfrage ist bundesgerichtlich nicht entschieden und wird, wie oben dargelegt, von den Strafsenaten der Oberlandesgerichte kontrovers behandelt. Auch haben weder die Justizverwaltungen der Länder noch die Präsidien der Gerichte, auch mit Blick auf die uneinheitliche Rechtsprechung, bisher zu einer einheitlichen Regelung des richterlichen Eildienstes gefunden. Die nächtlichen Eildienste werden in den Bundesländern, den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken und sogar innerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke unterschiedlich gehandhabt.


Eine lediglich lokal umgrenzte obergerichtliche Rechtsprechung – wie sie der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm für den Landgerichtsbezirk Bielefeld vorsieht - zu der Frage, ob die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes zur Anordnung der Blutentnahmen gemäß § 81 a StPO geboten ist, erscheint dem Senat ebenso wenig praktikabel wie die Unterscheidung nach den in den einzelnen Eildienstbezirken aufkommenden Fällen.

Die Rechtssicherheit gebietet nach Auffassung des Senats vielmehr eine einheitliche Handhabung, sei es durch bundesgesetzliche Regelungen oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung.“


Festzuhalten ist, daß sich die strengere Linie der Oberlandesgerichte verfestigt. Diese Entwicklung wird für die Zukunft kritisch zu beobachten sein! Angesichts des klaren Wortlautes des § 81a StPO sollte es eigentlich selbstverständlich sein, daß es eine generelle Eilfallkompetenz der Polizei nicht gibt, sondern daß es stets der richterlichen Entscheidung bedarf.

Nach der oben aufgezeigten Entwicklung besteht jedoch die Gefahr, daß der Richtervorbehalt des § 81a StPO auf eine reine Willkürkontrolle reduziert werden wird.

Nur wenn Polizeibeamte willkürlich und grob ermessensfehlerhaft eine richterliche Anordnung umgehen (etwa unter dem Hinweis, daß habe man „schon immer so, ohne den Richter gemacht, [siehe Beschluß des OLG Dresden vom 11.05.2009, 1 Ss 90/09]), kann in Zukunft wohl noch mit Erfolg eine Rechtsbeschwerde oder eine Revision auf die Verfahrensrüge des fehlenden Richterspruchs gestützt werden.

Guido Jacobs, Fachanwalt für Strafrecht im Juli 2010

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