Entlassung von der Schule verhindert
25.01.2012 von Martin Brilla
Ein Schüler einer Gesamtschule im Kreis Heinsberg gehörte zu einer Gruppe von Schülern, die außerhalb des Schulgeländes einen Joint rauchen wollten. Dazu kam es jedoch nicht, weil sie – wohl aufgrund einer vorherigen Information – von Lehrern gestoppt wurden.
Als Reaktion verhängte die Teilkonferenz der Schule für ihn die Entlassung von der Schule gemäß § 53 Schulgesetz NRW sowie eine Suspendierung vom Unterricht für eine Woche. Dies wurde damit begründet, dass von dem Schüler „eine latente Gefährdung aller Schülerinnen und Schüler der Schule“ ausgehe.
Bereits im Widerspruch hatten wir darauf hingewiesen, dass eine sofortige Schulentlassung ohne vorherige Androhung nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfallen (OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2006, 19 B 742/06) nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig ist. Vorliegend war jedoch ein solcher Ausnahmefall nicht ersichtlich; vielmehr war der Schüler vorher kein einziges Mal in dieser Hinsicht aufgefallen.
Nachdem dem Schule dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, erhielten wir durch die Bezirksregierung Köln Akteneinsicht. Wir stellten weitere Mängel des Verfahrens fest (wie unzureichende Sachverhaltsaufklärung, zweifelhafter Teilnehmerkreis der Teilkonferenz sowie Ungleichbehandlung) und trugen diese der Bezirksregierung vor.
Erst auf Hinweis der Bezirksregierung gab die Schule nach, so dass die Teilkonferenz nunmehr lediglich eine Androhung der Entlassung von der Schule festsetzte.
Dieser Vorgang zeigt, dass Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schulen nicht ohne weiteres hingenommen werden sollten. Nicht selten verkennen diese das Verhältnismäßigkeitsgebot oder machen andere schwerwiegende Verfahrensfehler.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
