Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit
01.04.2010 von Martin Brilla
Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.
BAG, Urteil vom 23.03.2010, Aktenzeichen. 9 AZR 128/09
Aachen, im April 2010
Sparla
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
