Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit

28.04.2011 von Martin Brilla

VG Aachen erkennt durch Computerarbeit entstandene Sehnenscheidenentzündung an

Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Dienstherrn einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, verpflichtet, ihre Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2101 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen (Urteil vom 14. April 2011 - 1 K 1203/09).

Die Beamtin berief sich darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Das beklagte Land lehnte eine Anerkennung jedoch - auch aus formalen Gründen - ab.


Das Gericht hatte zur Klärung ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Der Gutachter hielt einen Zusammenhang zwischen der beruflichen PC-Tätigkeit und der Schädigung der Beamtin im Bereich der oberen Extremitäten für hinreichend wahrscheinlich.

 

Aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit hat die Beamtin Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen, also (unter bestimmten Voraussetzungen) ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

 

Aachen, im April 2011

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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