Sozialversicherungsrechtliches Risiko für mitarbeitende Familienangehörige
05.01.2005 von Franz Sparla
Ein Fehler im Sozialsystem treibt Angehörige in die Beitragsfalle.
Gesetzeslücke bei Mitarbeiterin im Betrieb des Partners.
Familienangehörige oft nicht versichert.
Risiko für Gesellschafter/Geschäftsführer.
Beispiel 1:
Der Minderbeteiligte Gesellschafter/Geschäftsführer nimmt seine Arbeit in einem Unternehmen seiner Ehefrau auf und zahlt, wie jeder Angestellte, Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel 2:
Frau X arbeitet seit vielen Jahr als Verkäuferin in einem Supermarkt.
„Nebenbei“ ist sie auch Inhaberin einer Konzession für ein Taxigewerbe. Ihr Ehemann fährt für sie als Angestellter Taxifahrer.
Beispiel 3:
Die Arzthelferin arbeitet als Angestellte in der Praxis ihres Ehemannes. Sie kümmert sich um alle wesentlichen Dinge. Sie entscheidet auch mit bei Anschaffungen und teilt auch die anderen Mitarbeiter zur Arbeit ein.
Die Beispiele zeigen, dass obwohl jahrelang Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge) eingezahlt wurden, haben die Betreffenden keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Auch im Falle der Insolvenz des Unternehmens gehen sie leer aus. Vielmehr zieht der Insolvenzverwalter die beiden gezahlten Beiträge zur Insolvenzmasse ein.
Gründe:
Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten grundsätzlich nur Arbeitnehmer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beiträge gezahlt werden.
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer obliegt grundsätzlich der Einzugsstelle (Krankenkasse). Die Krankenkasse wird bei Arbeitsverhältnissen die vor dem 01. Januar 2005 begründet wurden nicht tätig.
Zum einen erhalten Arbeitnehmer, die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Mitunternehmer einzustufen sind, keine Leistungen. Zum anderen können Sozialversicherungsbeiträge nur im begrenzten Umfang erstattet werden.
Die Praxis zeigt:
Etwa die Hälfte aller Minderbeteiligten Gesellschafter/Geschäftsführer geht irrtümlich von der Annahme aus, sozialversicherungspflichtig zu sein.
Aber auch für den Nur-Gesellschafter, dem Fremdgeschäftsführer sowie den allein mitarbeitenden Familienangehörigen in der GmbH besteht unter Umständen keine Versicherungspflicht. Im Kern geht es immer darum, nachzuweisen, dass der Mitarbeiter einer Firma unternehmerisch handelt, dass er hohe persönliche Risiken eingeht und entsprechende Freiheiten genießt, wie sie keinem normalen Angestellten gewährt würden.
Für das Sozialversicherungsrecht sind, anders als im Steuer- oder Gesellschaftsrecht, Familienangehörige meist Mitunternehmer, ob die Handwerker-Ehefrau Bürgschaften unterschreibt, der Arzt-Ehefrau die Praxisimmobilie gehört oder der Sohn eines Tages den elterlichen Betrieb übernehmen will, das alles kann zur Verneinung der Sozialversicherungspflicht führen.
Viele glauben, dass die Versicherungsfreiheit beginnt, wenn einer mehr als 50 % der Anteile an der Firma hat. Das funktioniert aber schon bei 5 % oder 10 %, sogar bei Prokuristen, die in der Regel nicht weisungsgebunden unternehmerisch selbständig handeln ....... so in einer schlechten Phase verzichten sie auf Lohn, sie pochen nicht auf den Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag, sie geben Darlehen, unterschreiben Bürgschaften, vermieten Immobilien – sie sind Unternehmer.
Allein im Handwerker sind nach Schätzungen der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) rund 600.000 Frauen.
Der Fehler im System zieht sich durch alle Branchen, vom Architekturbüro bis zur Zahnarztpraxis. Über all sind Söhne, Töchter, Ehefrau, Ehemänner oder andere Verwandte beschäftigt, die keine Sozialbeiträge bezahlen müssen, von den Kassen aber dazu verpflichtet werden. Sie zahlen alle Abgaben, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind. Bei Arbeitslosigkeit oder der Insolvenz ihres Unternehmens müssen sie damit rechnen, keine Sozialleistung zu erhalten.
Nur das Feststellungsverfahren bringt Rechtssicherheit.
Wer sicher sein will, ob er als Mitunternehmer im Familienbetrieb gilt und somit nicht sozialversicherungspflichtig ist, benötigt einen rechtsgültigen Bescheid. Arbeitsagenturen und Rentenberater prüfen meist erst, wenn der Betroffene Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Wer zu lange wartet, kann seinen Anspruch auf Rückerstattung verlieren.
Für Rentenversicherungsbeiträge gilt eine Frist von 30 Jahren, zu Unrecht bezahlte Beträge für die Arbeitslosenversicherung können aber nur 4 Jahre nach dem Antragsjahr zurückgefordert werden.
Mehr als 4 Jahresbeiträge für die Arbeitslosenkasse sind es selten, der Rest fällt in der Regel wegen Verjährung der Staatskasse zu. Bei einem Beitragssatz von 6,5 % können es leicht einige 10.000,00 Euro sein ..... aber selbst wenn sie alles eingezahlte Geld zurückerstatten oder die Pflicht – in freiwillige Rentenbeiträge umwandeln - ist für die Betroffenen der entgangene Vorteil im Vergleich zur privaten Altersvorsorge, die sie mit dem Geld hätten betreiben können, schmerzlich.
Eine Sozialversicherungsbefreiung ist heute nicht mehr mit dem Ausfüllen des Feststellungsbogens erledigt ...... denn in den meisten Fällen ergeht zunächst ein ablehnender Bescheid der zuständigen Krankenkasse. Und dann kommt es darauf an, dass der Feststellungsbogen sorgfältig und richtig ausgefüllt wurde und die Argumentationskette für eine Sozialversicherungsfreiheit wasserdicht ist.
Es ist daher bei allen betroffenen Arbeitsverhältnissen eine Statusanfrage an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu richten. Die Einstufung ist dann für alle Sozialversicherungsträger bindend.
Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 01. Januar 2005 begründet werden, findet eine automatische Überprüfung durch die Einzugsstelle beziehungsweise die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte statt.
Diese Statusfeststellung hat aber nur 5 Jahre Gültigkeit.
Mit anderen Worten ist für Arbeitsverhältnisse vor dem 01. Januar 2005 eine Statusanfrage durchzuführen wie aber auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse alle 5 Jahre den Status zu überprüfen.
Wenn Sie insoweit Fragen haben wenden Sie sich an uns, wir erledigen für Sie die Statusfeststellung, helfen Ihnen beim Ausfüllen des komplizierten Fragebogens.
Ihr Ansprechpartner ist neben dem Unterzeichner Herr Rechtsanwalt Axel Kanert.
Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
