Stellenanzeigen und Vorstellungsgespräche
22.09.2010 von Franz Sparla
Hinweise zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
1.
Arbeitsstellen sind nicht nur geschlechtsneutral (männlich / weiblich) auszuschreiben, sondern auch regelmäßig altersneutral zu gestalten.
Die geschlechtsneutrale Anzeige hat sich bei Arbeitgebern zwischenzeitlich herumgesprochen. Anzeigen, wonach z.B. eine „Sekretärin“ gesucht wird, sind selten geworden. Ein nicht berücksichtigter „Sekretär“ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung wegen Diskriminierung von dem Arbeitgeber verlangen.
2.
Sind Stellenangebote nicht altersneutral formuliert, können ältere Bewerber, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, eine Entschädigung verlangen (in der Regel ein Monatsgehalt). Für einen darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruch (Verdiesntausfall) gelten nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts allerdings weitere Voraussetzungen (BAG, Urteil vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09).
3.
Das Fragerecht des Arbeitgebers im Rahmen von Vorstellungsgesprächen ist schon seit vielen Jahren eingeschränkt.
Das Bundeskabinett hat nunmehr in einem Entwurf vom 25.08.2010 ein Gesetz zur Regelung des Beschäftigendatenschutzes beschlossen. In einem speziellen Kapitel des Bundesdatenschutzgesetzes sollen Fragerechte des Arbeitgebers und die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen eingeschränkt werden.
Das Gesetz regelt konkret das Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren. Der Arbeitgeber darf nur die Beschäftigtendaten erfragen, die er benötigt, um die Eignung des Bewerbers für die in Betracht Tätigkeit festzustellen.
Internetrecherchen des Arbeitgebers in sogenannten sozialen Netzwerken sind nur noch zulässig, wenn sie der Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder dienen. Recherchen in Facebook oder StudiVZ sind künftig verboten.
Automatisierte Datenabgleiche von Beschäftigendaten sind künftig nur noch zulässig, wenn sie zur Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen erfolgen.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftaten geahndet werden.
Im September 2010
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
