Studienkosten sind Werbungskosten

08.08.2011 von Axel Kanert

BFH-Urteile vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10

Zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Kosten für das Studium beziehungsweise Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof hat am 28.07.2011 zwei Urteile verkündete zur steuerlichen Behandlung des Erststudiums beziehungsweise der Erstausbildung. Diese Entscheidungen sind für eine Studentenstadt wie Aachen bedeutend und es bleibt abzuwarten, wie der Fiskus hierauf reagiert.

Nach diesen Urteilen des Bundesfinanzhofs können Studenten und Auszubildende die Kosten für ihr Erststudium oder die erste Ausbildung wohl künftig besser steuerlich geltend machen.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Kosten für das Erststudium oder die Erstausbildung nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen waren, akzeptiert. In diesen Jahren haben die meisten Studenten hiervon keinen Nutzen, da sie während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen er zielen.

Nach den beiden Urteilen erlaubten die Richter einem Mediziner und einem Piloten die Kosten für Studium beziehungsweise die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu  machen. Hiernach können Verluste, die während der Ausbildung entstehen, in späteren Jahren verrechnet werden. Dies können die Miete für die Wohnung am Studienort, Unigebühren, Computer, Bücher pp. sein.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits mitgeteilt, dass es das Urteil sehr genau prüfen wird. Es ist derzeit nicht unwahrscheinlich, dass das Finanzministerium einen sogenannten Nichtanwendungserlass ausstellen wird. Jeder Student und Auszubildende sollte jedoch auf Grundlage der beiden Entscheidungen des Bundesfinanzministeriums den Verlustvortrag beantragen.


Aachen, im August 2011




     Axel Kanert

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

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