Tätowieren eines Ponys verstößt gegen Tierschutzrecht

17.11.2010 von Martin Brilla

"Rolling-Stones-Zunge" zu Werbezwecken tierschutzwidrig

Ein Halter eines Schimmelponys hatte dem Tier bereits am rechten hinteren Oberschenkel eine größere Fläche Haare wegrasiert. Gegenüber der Ordnungsbehörde räumte er ein, dass er das Pferd am Nachmittag tätowieren lassen wolle.

 

Trotz einer Untersagungsverfügung bereitete der Tierhalter die Tätowierung weiter vor, indem er auf der vorbereiteten Stelle eine ca. 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" in Form von schwarzen Linien vortätowierte. Dieser Tätowier-Versuch - ohne Betäubung oder Schmerzstillung - wurde nur deshalb abgebrochen, weil sich herausstellte, dass die Haut des Pferdes für die Tätowierungsnadel zu dick gewesen war.

 

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Ordnungsverfügung bestätigt. Sie finde ihre gesetzliche Grundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG. Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stelle einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar. Danach ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Ein vernünftiger Grund, der diese Schmerzzufügung gestattet, bestehe nicht.

 

Das Motiv des Ponyhalters, "sein Pferd individuell verschönern" zu lassen, sei kein vernünftiger Grund: "Die Tätowierung des Schimmelponys und weiterer Tiere dient nicht einer Kennzeichnung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der mit einem 'Tattooservice für Tiere' Geld verdienen will". Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt, denn insofern setze sich der Tierschutz gegenüber der Berufsfreiheit durch.

Das allein optischen Veränderungen des Tieres dienende Tätowieren verstoße außerdem gegen § 6 Abs. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift ist das vollständige oder teilweise Zerstören von Geweben eines Wirbeltieres verboten, es sei denn, es liegt ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG vor. Bei einer Tätowierung mittels Nadelstichen, die bis zu 3000-mal pro Minute in die Haut eindringen, werden Farbpigmente in die mittlere von drei Hautschichten eingebracht. Das ständige Eindringen der Nadeln führe zu Gewebezerstörungen und Reizungen der Schmerzrezeptoren, die bei einem Tier zu einem Schmerzempfinden führen.
   

VG Münster, Beschluss vom 4.10.2010 (Az. 1 L 481/10) - rechtskräftig
 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

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