Tätowieren eines Ponys verstößt gegen Tierschutzrecht
17.11.2010 von Martin Brilla
"Rolling-Stones-Zunge" zu Werbezwecken tierschutzwidrig
Ein Halter eines Schimmelponys hatte dem Tier bereits am rechten hinteren Oberschenkel eine größere Fläche Haare wegrasiert. Gegenüber der Ordnungsbehörde räumte er ein, dass er das Pferd am Nachmittag tätowieren lassen wolle.
Trotz einer Untersagungsverfügung bereitete der Tierhalter die Tätowierung weiter vor, indem er auf der vorbereiteten Stelle eine ca. 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" in Form von schwarzen Linien vortätowierte. Dieser Tätowier-Versuch - ohne Betäubung oder Schmerzstillung - wurde nur deshalb abgebrochen, weil sich herausstellte, dass die Haut des Pferdes für die Tätowierungsnadel zu dick gewesen war.
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Ordnungsverfügung bestätigt. Sie finde ihre gesetzliche Grundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG. Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stelle einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar. Danach ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Ein vernünftiger Grund, der diese Schmerzzufügung gestattet, bestehe nicht.
Das Motiv des Ponyhalters, "sein Pferd individuell
verschönern" zu lassen, sei kein vernünftiger Grund: "Die Tätowierung des Schimmelponys und
weiterer Tiere dient nicht einer Kennzeichnung im Sinne des § 5 Abs. 3
Nr. 7 TierSchG, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen
Interesse des Antragstellers, der mit einem 'Tattooservice für Tiere'
Geld verdienen will". Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich
geschützt, denn insofern setze sich der Tierschutz
gegenüber der Berufsfreiheit durch.
Das allein optischen Veränderungen des Tieres dienende Tätowieren
verstoße außerdem gegen § 6 Abs. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift ist das vollständige oder teilweise Zerstören von Geweben eines
Wirbeltieres verboten, es sei denn, es liegt ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 7
TierSchG vor. Bei einer Tätowierung mittels Nadelstichen, die bis zu 3000-mal pro Minute
in die Haut eindringen, werden Farbpigmente in die mittlere von drei
Hautschichten eingebracht. Das ständige Eindringen der Nadeln
führe zu Gewebezerstörungen und Reizungen der Schmerzrezeptoren,
die bei einem Tier zu einem Schmerzempfinden führen.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
