Übernahme der Schenkungssteuer – gerade bei den Tarifen in Klassen II und III – lohnt sich

05.03.2009 von Axel Kanert

Nach § 10 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz ist die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenkenden möglich. Hierdurch verringert sich die steuerliche Abgabe, so daß der Zuwendende weniger schenken muß und der Begünstigte netto dennoch mehr erhält. Dieser Effekt hat sich durch die Erbschaftssteuerreform bezüglich der Klassen II und III nochmal deutlich vergrößert, da die diesbezüglichen Tarife gestiegen sind.

Beispiel:

Keine Übernahme der Steuerschenkung

Schenkung  
€ 500.000,00
./. Freibetrag ./.
   € 20.000,00
Steuerpflichtiger Erwerb  
€ 480.000,00
SchenkSt (Steuersatz von 30 %)  
€ 144.000,00
     
Nettoschenkung (€ 500.000,00 ./. € 144.000,00)  
€ 356.000,00
     
Übernahme der Steuer    
Schenkung € 360.000,00  
€ 360.000,00
./. Freibetrag € 20.000,00    
  € 340.000,00    
SchenkSt
(Steuersatz von 30 %)

€ 102.000,00
   

Übernahme SchenkSt
 

€ 102.000,00
Steuerpflichtiger Erwerb  
€ 462.000,00
./. Freibetrag ./.
   € 20.000,00
Bemessungsgrundlage  
€ 442.000,00
SchenkSt (Steuersatz von 30 %)  
€ 132,600,00
     
Vorteilsberechnung    
Beschenkter erhält € 360.000,00 statt € 356.000,00  
€ 4.000,00
Schenker gibt € 492.600,00 statt € 500.000,00  
  € 7.400,00
Ersparnis insgesamt  
€ 11.400,00

Eine entsprechende Gegenüberstellung lohnt sich in jedem Fall.

 

Aachen im März 2009

Axel Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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