Unfallkosten als Werbungskosten
09.11.2009 von Axel Kanert
Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.2009
Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, sind Werbungskosten.
Mit der Einführung der alten Rechtslage zur Pendlerpauschale sind auch – wieder – Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, steuerlich abzugsfähig. Die jüngst veröffentlichte Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.2009 stellt dies nun dankbarer Weise ausdrücklich klar.
Die Reparaturkosten eines Unfalls mit dem eigenen Fahrzeug sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner sind in den meisten Fällen erheblich. Diese Reparaturkosten sind jedoch selbst dann absetzbar, wenn auf den Erstattungsanspruch der Versicherung verzichtet wird. Übernimmt eine Vollkaskoversicherung die Kosten, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Reparaturkosten eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden (Differenz zwischen dem Buchwert des Fahrzeugs vor und dem Verkehrswert nach dem Verkehrsunfall).
Weitere absetzungsfähige Kosten sind die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung, die Kosten für einen Mietwagen (solange des eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist), Kosten für den Sachverständigen, Kosten für den Abschleppwagen, Taxikosten oder Telefongebühren als auch letztlich die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes und schließlich soweit dies auch noch erforderlich wird, die Gerichtsgebühren.
Neben der Tatsache, dass es sich um einen Wegeunfall zwischen Wohnung und Arbeitsstelle handelt, darf der Fahrer weder alkoholisiert noch einen Umweg aus privaten Gründen genommen haben.
November 2009
Axel Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
