Unfallschaden

05.08.2010 von Franz Sparla

 

Bei fiktiver Schadensabrechnung kann nach einer neueren Entscheidung des BGH die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine Fachwerkstatt, die nicht markengebunden ist, verweisen, sofern die freie Fachwerkstatt qualitativ in der Lage ist,  gleichwertig wie die gebundene Werkstatt zu reparieren.

Der Geschädigte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig, dass die freie Fachwerkstatt nicht qualitativ so gut arbeitet wie die markengebundene Fachwerkstatt.

Damit hat der BGH in seinem Urteil vom 23.02.2010 – Az: VI ZR 91/09 – die Rechtsprechung, die sich im sogenannten „Porsche-Urteil“ (BGHZ 155, 1) schon angedeutet hat, fortentwickelt.



Sparla

Rechtsanwalt

 

Im August 2010

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