Unternehmensnachfolge
06.01.2002 von Franz Sparla
- Das Lebenswerk durch Übertragung auf die Nachfolgegeneration sichern -
Ausgangslage: Nach einer Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) suchen ca. 380.000 Unternehmen in den kommenden fünf Jahren einen neuen Eigentümer. Davon sind über 4. Mio. Arbeitsplätze betroffen. Gründe der Unternehmensübertragung sind bei 162.000 Firmen das altersbedingte Ausscheiden des Inhabers (Seniors) und bei 119.000 das plötzliche Ausscheiden des Inhabers durch Tod, Unfall oder Krankheit.
In vielen Fällen ist keine Vorsorge getroffen worden, weil der Inhaber nicht an das Ende seinen aktiven Unternehmertätigkeit denken mag oder Angst vor der Leere eines Rentnerlebens hat.
Das zu lange Festhalten an der Leitungsfunktion führt oft zu absurden Ergebnissen, weil die Interessen der Erben unterschiedlich sind oder weil jeder der Erben seinen Anteil ausgezahlt haben will, ohne Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens zu nehmen.
Lösungsmöglichkeiten: Es gibt viele Möglichkeiten, das Nachfolgerproblem frühzeitig zu lösen. Ob familieninterne Nachfolge zu Lebzeiten, Verkauf an einen Brancheninvestor, Familienholding, Stiftung, Management by in (Mbi) oder Management by out (Mbo). Auch testamentarische Verfügungen und Regelungen sind denkbar.
Entscheidend ist, dass sich der Alteigentümer frühzeitig informiert und sich von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten beraten lässt. Die steuerrechtlichen Probleme sind frühzeitig zu diskutieren, zumal der Gesetzgeber in diesem Bereich zahlreiche Aktivitäten entwickelt.
Testamentarische Regelungen sollten nach einigen Jahren überprüft werden, um steuerrechtlichen Nachteilen vorzubeugen. Eine für alle Fälle Ideallösung gibt es nicht.
Die familieninterne Nachfolge zu Lebzeiten: Soll ein Familienmitglied die Leitung des Unternehmens übernehmen, so ist dies nur sinnvoll, wenn der Junior die notwendigen Qualifikationen mit sich bringt. Hierzu kommen eventuelle familieninterne Probleme, übergehen von anderen Familienangehörigen und ähnliches mehr.
Es sollte frühzeitig im offenen Gespräch mit allen Beteiligten die Sachlage diskutiert werden. Zu diesen Gesprächen sollten langjährig Vertraute, wie zum Beispiel der Steuerberater und/oder der Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Das nachrückende Familienmitglied sollte frühzeitig im Unternehmen bereits Verantwortung übertragen bekommen. Die Übergabe vom Senior auf den Junior sollte schrittweise erfolgen, weil dies auch in aller Regel steuerliche Vorteile haben kann.
Management by out Methode oder das Management by in bedeuten verkürzt, dass das Management aus dem Betrieb (by in) oder betriebsfremde Manager (by out) das Unternehmen kaufen.
Die Firmenanteile können komplett oder schrittweise an das Management übergeben werden. Für die jeweilige Finanzierung, je nach Grösse des Unternehmens, gibt es verschiedene Optionen. Den Kauf eines kleinen Unternehmens kann gegebenenfalls ein Manager mit Eigenkapital und langfristigen Krediten realisieren. Darüber hinaus bieten Bund und Länder öffentliche Finanzierungshilfen an. Hierüber berät die Hausbank.
Der Vorteil einer derartigen Methode liegt darin: Die Darlehn sind zinsvergünstigt und können über Jahre tilgungsfrei gestellt werden. Dies entlastet das Unternehmen, kann aber beim Veräußerer zu erheblichen Einkommensteuerzahlungen führen.
Handelt es sich jedoch um ein größeres Unternehmen, so ist kaum ein Manager in der Lage, mittels Eigenkapital und Krediten ein derartiges Transaktionsvolumen durchzuführen. Hier muss die Suche nach einem Finanzinvestor erfolgen. Denkbar sind dann entsprechende Beteiligungsgesellschaften, die zusammen mit dem Management und den weiteren Finanzinvestoren Anteile des Unternehmens erwerben.
Eine derartige Konstruktion ermöglicht eine strukturierte Finanzierung, zum Beispiel über eine Erwerbergesellschaft, diversifiziert das Risiko und schafft steuerlichen Gestaltungsspielraum. Die Erwerbergesellschaft wird dann Eigentümer des Unternehmens. Das beteiligte Management kann seine Anteile über Zukäufe oder Optionen später erhöhen.
Umwandlung der Gesellschaft: In vielen Fällen könnte es auch sinnvoll sein, beispielsweise eine GmbH in eine kleine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Der Senior könnte dann zu Lebzeiten im Aufsichtsrat seine Erfahrungen und Kenntnisse einbringen und die Geschicke des Unternehmens zu Lebzeiten noch mitbestimmen.
Verkauf an einen Brancheninvestor: Bei dieser Lösung wird das Familienunternehmen an einen Konkurrenten verkauft. Häufig können derartige Familienunternehmen dann nicht langfristig überleben. Bei Verkauf eines derartigen Unternehmens braucht sich der Verkäufer, also der Senior, weder um die Qualifikation des Nachfolgers, noch um die Finanzierung zu kümmern. Für ihn ist lediglich entscheidend, dass der Kaufpreis stimmt
Der Nachteil liegt jedoch auf der Hand: Das Familienunternehmen wird in eine größere Unternehmensorganisation eingegliedert und kann unter Umständen vom Markt ganz verschwinden.
Familienholding: Bei einer Familienholding bleiben die Gesellschafteranteile in der Familie. Das Unternehmen wird durch einen familienfremden Manager geführt und von der Holding kontrolliert. Über die Gewinnverwendung entscheidet der Gesellschaftsvertrag. Diese Lösung setzt voraus, dass sich Familienmitglieder über die Zukunft des Unternehmens einig sind. Ansonsten ist jedoch der Streit vorprogrammiert.
Stiftung: Das Unternehmen kann auch in den Besitz einer Stiftung übergehen. Die Satzung der Stiftung entscheidet dann über die Gewinnverwendung. Möglich ist eine gemeinnützige Stiftung, die soziale Zwecke verfolgt oder aber auch eine wirtschaftliche Stiftung, aus der der Alteigentümer oder die Erben Einkommen erzielen.
Das Testament: Unabhängig von dem Vorstehend gesagten sollte zumindest eine testamentarische Grundregelung herbeigeführt werden. In vielen Fällen ist festzustellen, dies gilt insbesondere bei Unfalltod, dass nicht einmal seitens des Unternehmers ein Testament gefertigt wurde, dass zumindest das Überleben der Firma sichert.
In derartigen Fällen ist das Unternehmen seiner Führung unversehens beraubt. Zurückbleibt das Unternehmen selber wie auch die Familie mit minderjährigen Kindern oder eine unstrukturierte Erbengemeinschaft. Dies führt im Ergebnis oft dazu, dass das Unternehmen zerschlagen wird. Arbeitsplätze und Vermögenswerte werden aufs Spiel gesetzt. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen sogar Insolvenzantrag stellen.
Das Überleben des Unternehmens kann sichergestellt werden durch die testamentarische Bestimmung, dass ein Testamentsvollstrecker eingestellt wird, der das Unternehmen treuhänderisch für einen gewissen Zeitraum führt, sei es selber oder mit Hilfe geeigneter, von außen kommender Manager.
In diesem Testament könnte auch die Regelung aufgenommen werden, dass minderjährige Kinder über ihr Erbteil erst verfügen dürfen mit Erreichen, beispielsweise, des 25. Lebensjahres. Geregelt werden könnte auch, dass das Unternehmen aus Geldwerten Gesichtspunkten nicht zerschlagen werden darf, zumindest für eine bestimmte Dauer nicht.
Wenn die Unternehmensnachfolge noch nicht geregelt ist, könnte auch bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker eine geeignete Unternehmensnachfolge zu veranlassen hat. Fehlt es an einer testamentarisch durchdachten Regelung – diese Regelung sollte in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt der Firma ausgearbeitet werden – fallen vielfach erhebliche Steuerzahlungen auf Seiten der Erben an. Diese Steuerzahlungen können die Erben meistens nur dann erbringen, wenn das Unternehmen schnell und damit leider auch ungünstig verkauft wird.
Steuerrechtliche Stichworte: Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit allen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Auch die Veräußerung eines Teilbetriebs wird vom § 16 i STG erfasst. Die 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt ebenfalls ein Teilbetriebsveräußerung, wenn sie sich zu 100 % im Betriebsvermögen befindet.
Jeder Mitunternehmeranteil im steuerrechtlichen Sinne wird von § 16 i STG erfasst, nicht nur Anteile an einer Personengesellschaft. Nach § 16 Absatz 3 i STG gilt die Aufgabe eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG AA) ebenfalls als Veräußerung.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Vorschriften in den §§ 14, 14 a, 16 und 18 i STG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Nummer 1 i STG.
Wegen der Verweisung in den §§ 14 und 18 Absatz 3 i STG, gilt § 16 i STG auch bei Beendigung, das heißt also bei Einstellung einer freiberuflichen Tätigkeit. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile, wie aber auch für einen Selbständigen (insbesondere freiberufliche Arbeit im Betriebs-, Teilbetriebs- und Mitunternehmensanteil).
Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Nur für den Veräußerungs-Aufgabegewinn gibt es den Freibetrag gemäß § 16 Absatz 4 in Verbindung mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG (55 Jahre und weitere Voraussetzungen). Es ist auch daran zu denken, dass bei Veräußerung Gewerbesteuer anfallen kann.
In manchen Fällen kann es im Falle einer Betriebsveräußerung auch günstig sein, dass Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen und nicht die gemeinsame Veranlagung.
Ein steuerrechtlicher Freibetrag besteht seit dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch für 55-jährige auf Antrag und es wird nur ein maximaler Freibetrag von 60.000,00 DM gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wird überhaupt kein Freibetrag mehr gewährt (§ 52 Absatz 19 a i STG).
Wenn keine Betriebsveräußerung vorliegt, so liegt häufige eine Betriebsaufgabe vor. Diese Betriebsaufgabe wird gemäss § 16 Absatz 3 i STG wie die Veräußerung behandelt.
Auch die Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter ist nicht unproblematisch. Sie ist gemäß § 89 b HGB gewerbesteuerlich von Nachteil. Einkommenssteuerlich wird, wenn man von der Freibetragsregelung des § 16 Absatz 4 EStG absieht, die Ausgleichszahlung mit der ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 24 Absatz 1 c in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG).
Vorweggenommene Erbfolgeregelungen: Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man eine zumindest teilunentgeltliche Vermögensübertragung zwischen Lebenden unter Berücksichtigung der späteren Erbfolge. Der Vermögensübergang tritt nicht Kraft Gesetz, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein. Hier liegt das maßgebliche Unterscheidungskriterium zur Erbfolge.
Der Begriff wird in § 593 a BGB erwähnt. In Teil Ziffer 32 der gleich lautenden Erlasse der Länder zu § 13 a Erbsteuergesetz vom 17.06.1997 wird in der Steuerklasse die vorweggenommene Erbfolge vermutet.
Mit Beschluss des großen Senates des Bundesfinanzgerichtshofes (GSBFH vom 05.07.1990) kann eine vorweggenommene Erbfolgeregelung nicht mehr als grundsätzlich unentgeltlicher Vorgang bewertet werden. Nunmehr ist differenziert nach einzelnen Leistungsarten und Herkunft der Leistung, die Klassifizierung entgeltlich oder unentgeltlich vorzunehmen. Für den großen Senat spielt die zivilrechtliche Einordnung, gemischte Schenkung oder Schenkung unter Auflage für die steuerrechtliche Einordnung entgeltliche oder unentgeltliche, keine Rolle mehr.
Auf der durch den großen Senat geschaffenen Rechtslage hat das Bundesministerium für Finanzen in dem Schreiben vom 13.01.1993 eine einheitliche Rechtsanwendung bei den Finanzbehörden vorgegeben. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Entscheidung sind streitig (Trennungstheorie /Einheitstheorie).
Die Einzelheiten sind steuerrechtlich genauestens zu überprüfen und vor Abschluss der entsprechenden Verträge sollten die steuerlichen Fragen geklärt sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an die Einräumung von Nießbrauchsrechten (Vorbehaltsnießbrauch und Vermächtnisnießbrauch als existenzsichernde Wirtschaftseinheit).
Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
