Urlaubsrechte und Urlaubsabgeltungen
11.01.2012 von Franz Sparla
Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine Rechtsprechung erneut geändert. Die sogenannte Surrogattheorie hat er aufgegeben. Nunmehr gilt folgendes:
Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlußfristen verfallen.
Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind.
Vorstehendes dürfte nunmehr auch für Ausschlußfristen im Arbeitsvertrag gelten.
Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr auch der Meinung, dass diese Rechtsprechung mit Artikel 7 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom EuGH aufgestellten Grundsätzen vereinbar sei.
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs am Ende eines Bezugszeitraumes oder eines Übertragungszeitraumes geht nunmehr nach den gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen unter.
Erforderlich ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, die ihm durch die Arbeitszeitrichtlinien verliehenen Ansprüche ausüben.
Bei tariflichen Ausschlußfristen wie aber wohl bei anderen Ausschlußfristen ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung wahren muss.
BAG Urteil vom 09.08.2011, Aktenzeichen: 9 AZR 365/10.
In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat das BAG weiter ausgeführt:
„Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes nicht unter, weil der Arbeitnehmer wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, teilt dieser das rechtliche Schicksal des Urlaubsanspruches, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat. Er unterliegt keinem längeren Fristenregime als der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres entstandene Urlaubsanspruch.
Der übertragene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, erlischt, wenn der Arbeitnehmer nach Wiederherstellung der Arbeitszeitfähigkeit nicht gehindert war, im laufenden Urlaubsjahr seinen Urlaub zu nehmen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz)
Urteil des BAG vom 09.08.2011, Aktenzeichen: 9 AZR 425/10.
Aachen, im Januar 2012
Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
