Vermutung einer Diskriminierung – Mitteilung freier Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit
13.06.2007 von Franz Sparla
Nur wenige Arbeitgeber wissen, dass sie nach § 81 Absatz 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet sind, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Es sind freie Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit zu melden.
Mit der Entscheidung des BAG vom 12.09.2006 – Aktenzeichen: 9 AZR 807/05 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und klargestellt, dass diese Verpflichtung jeden Arbeitgeber trifft und er vor der Besetzung einer offenen Stelle frühzeitig Verbindungen mit der Agentur für Arbeit aufnehmen muß. Verstößt ein Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 81, 82 SGB IX, begründet dies bereits die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung. Dem Arbeitgeber obliegt dann die Beweislast, die Vermutung einer Diskriminierung zu widerlegen gegebenenfalls zu beweisen, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sondern sachliche Gründe für die getroffene Wahl entscheidend waren. Nach der oben genannten Entscheidung des BAG ist die Vermutung nur widerlegt, wenn keine vernünftigen Zweifel verbleiben.
Zwar liegt der Entscheidung das Vorinkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltende Recht zugrunde, die gewonnenen Erkenntnisse sind jedoch auf die neue Rechtslage übertragbar. Schafft der Arbeitgeber Indizien, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast. Dem kann er nur dadurch begegnen, dass er in der vorgesehenen Weise mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen hat; entsprechend ist zu dieser Kontaktaufnahme dringend zu raten.
Andernfalls droht im Streitfall die Konsequenz bis zu drei Monatsgehälter Schadenersatz nach dem AGG zu verschulden
Aachen im Juni 2007
Sparla, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
