VG Aachen bejaht generelle Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
09.07.2010 von Martin Brilla
Grundsatzentscheidung entgegen der herrschenden Meinung
Für den Zivilprozess bestimmt § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Diese Regelung - so das VG Aachen - finde über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens vielmehr freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden:
"Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt weiter, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig ist."
Es bleibt abzuwarten, ob diese gut begründete Entscheidung Schule macht. Die - wohl herrschende - Meinung (BayVGH, Beschluss vom 24.02.2010 - 11 C 10.81; OVG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2005 - 4 O 327/05; OVG Hamburg, 05.03.2007 - 3 So 5/06, NVwZ-RR 2007,
565; Neumann, in: Sodan/Ziekow, §
162 VwGO Rdnr. 66 f.; Kopp/Schenke, § 162
VwGO Rdnr. 11) vertritt nämlich die Auffassung, aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folge, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts ohne nähere Prüfung nur dann voll zu erstatten seien, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz oder Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe und anderenfalls der Nachweis zu erbringen sei, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, gerade diesen Anwalt zu beauftragen
Angesichts des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei jedoch daran festzuhalten, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten stets erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme käme nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten, in Betracht.
Abschließend stellt das VG Aaachen fest:
"Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung dürfen die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens in den Grenzen von Treu und Glauben daher ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Anwalt in Deutschland mit der Prozessvertretung beauftragen".
VG Aachen, Beschluss vom 08.06.2010 - 6 K 1309/06.A
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
