VG Aachen: Oberstufenschüler müssen sich aus eigenem Antrieb in den Unterricht einbringen

02.11.2010 von Martin Brilla

Bloßes Abwarten, bis man vom Lehrer gefragt wird, reicht nicht aus

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22. September 2010 (Az. 9 L 350/10) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Nichtversetzung einer Oberstufenschülerin einer Dürener Schule in die Jahrgangsstufe 12 rechtmäßig war, weil die Schülerin in vier Fächern Leistungen erbracht hatte, die mit "mangelhaft" bewertet worden sind. Diese Noten beruhten unter anderem darauf, dass ihre "Sonstige Mitarbeit" von ihren Lehrern mit "kaum vorhanden" bis "gar nicht vorhanden" beurteilt worden war.

 

Die Schülerin hatte ihren Lehrern vorgehalten, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, Leistungen im Bereich der "Sonstigen Mitarbeit" von ihr abzuverlangen.

Das Gericht hat klargestellt, dass Schüler - gerade in der gymnasialen Oberstufe - selbst verpflichtet seien, an ihrer Bildung und Erziehung mitzuwirken. Sie dürften sich nicht auf die Initiative des jeweiligen Fachlehrers verlassen. Wenn die Schülerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, dürfe sie sich nicht darüber beklagen, dass ihre Lehrer sie deswegen schlecht beurteilen. Dies gelte umso mehr, als die Fachlehrer sie, aber auch ihren Vater auf diese Defizite hingewiesen hatten.

Über die Beschwerde der Schülerin gegen diese Entscheidung muss das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

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