VG Aachen: Oberstufenschüler müssen sich aus eigenem Antrieb in den Unterricht einbringen
02.11.2010 von Martin Brilla
Bloßes Abwarten, bis man vom Lehrer gefragt wird, reicht nicht aus
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22. September 2010 (Az. 9 L 350/10) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Nichtversetzung einer Oberstufenschülerin einer Dürener Schule in die Jahrgangsstufe 12 rechtmäßig war, weil die Schülerin in vier Fächern Leistungen erbracht hatte, die mit "mangelhaft" bewertet worden sind. Diese Noten beruhten unter anderem darauf, dass ihre "Sonstige Mitarbeit" von ihren Lehrern mit "kaum vorhanden" bis "gar nicht vorhanden" beurteilt worden war.
Die Schülerin hatte ihren Lehrern vorgehalten, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, Leistungen im Bereich der "Sonstigen Mitarbeit" von ihr abzuverlangen.
Das Gericht hat klargestellt, dass Schüler - gerade in der gymnasialen Oberstufe - selbst verpflichtet seien, an ihrer Bildung und Erziehung mitzuwirken. Sie dürften sich nicht auf die Initiative des jeweiligen Fachlehrers verlassen. Wenn die Schülerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, dürfe sie sich nicht darüber beklagen, dass ihre Lehrer sie deswegen schlecht beurteilen. Dies gelte umso mehr, als die Fachlehrer sie, aber auch ihren Vater auf
diese Defizite hingewiesen hatten.
Über die Beschwerde der Schülerin gegen diese Entscheidung muss das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
