VG Berlin: Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig
05.10.2010 von Martin Brilla
Denkmalschutzrecht steht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen
Das VG Berlin hat entschieden (Urteil vom 9. September 2010 - VG 16 K 26.10), dass das Denkmalschutzrecht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegensteht und mit dieser Begründung der Klage auf Genehmigung der Errichtung einer thermischen Anlage zur Brauchwassererwärmung auf einem denkmalgeschützten Haus stattgegeben.
Das 1928 gebaute Haus befindet sich in der Siedlung „Am
Fischtalgrund“ in Berlin-Zehlendorf, die Teil einer im Rahmen der
Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz
Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung ist. Während die
Häuser der benachbarten „Waldsiedlung“ überwiegend mit flachen Dächern
und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude
der Siedlung „Am Fischtalgrund“ schlichter gestaltet und mit spitz
zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45 Grad-Neigung
ausgestattet. Dabei waren die verschiedenen Dachformen Sinnbild für die
unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen.
Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen „Zehlendorfer
Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen.
Die Denkmalbehörde hatte die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, die Installation
würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten
Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen
zeittypischen Einzelheiten sei unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem
bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte
Siedlung.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Berlin nicht. Gründe des
Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht
entgegen. Bei der nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Interessenabwägung sei der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien zu
berücksichtigen und führe hier bei einer Gesamtbetrachtung zu einem
Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage. Im
Rahmen der Abwägung komme es - so das Verwaltungsgericht - auf die Bedeutung und den Wert des
denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die
konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren
Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen
Nutzen an. Da die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren
Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne das Spitzdach nicht
mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst
werden. Somit beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der
Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei
die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser
zwischenzeitlich durch Aufbauten - Einzel- und Doppelgauben sowie
Satellitenschüsseln und Fernsehantennen - weitgehend verloren gegangen. Der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz führe schließlich dazu, dass
Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem
Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.
Da das Verwaltungsgericht
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
zugelassen hat, ist in dieser Angelegenheit, die von bundesweitem Interesse ist, das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
