VG Berlin: Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig

05.10.2010 von Martin Brilla

Denkmalschutzrecht steht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen

Das VG Berlin hat entschieden (Urteil vom 9. September 2010 - VG 16 K 26.10), dass das Denkmalschutzrecht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegensteht und mit dieser Begründung der Klage auf Genehmigung der Errichtung einer thermischen Anlage zur Brauchwassererwärmung auf einem denkmalgeschützten Haus stattgegeben.

 

Das 1928 gebaute Haus befindet sich in der Siedlung „Am Fischtalgrund“ in Berlin-Zehlendorf, die Teil einer im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung ist. Während die Häuser der benachbarten „Waldsiedlung“ überwiegend mit flachen Dächern und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am Fischtalgrund“ schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45 Grad-Neigung ausgestattet. Dabei waren die verschiedenen Dachformen Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen.

Die Denkmalbehörde hatte die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten sei unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Berlin nicht. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Bei der nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Interessenabwägung sei der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen und führe hier bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage. Im Rahmen der Abwägung komme es - so das Verwaltungsgericht - auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an. Da die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne das Spitzdach nicht mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. Somit beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten - Einzel- und Doppelgauben sowie Satellitenschüsseln und Fernsehantennen - weitgehend verloren gegangen. Der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz führe schließlich dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.

Da das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen hat, ist in dieser Angelegenheit, die von bundesweitem Interesse ist, das letzte Wort noch nicht gesprochen.

 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

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