VG Düsseldorf zu den zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 29 Abs. 1 BeamtStG
20.05.2011 von Martin Brilla
Fehlende besetzbare Planstelle ist kein Argument gegen Reaktivierung - geeigneter Dienstposten muss geschaffen werden
Wie bereits berichtet (Meldung vom 9.5.2011) hat das VG Düsseldorf den Dienstherrn eines Feuerwehrbeamten, einen Kreis in seinem Gerichtsbezirk, mit Urteil vom 6.5.2011 (Az. 26 K 1446/10) verpflichtet, diesen erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.
Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. Darin heißt es u.a.:
"Dem Anspruch auf Reaktivierung steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 10. April 2008, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und damit noch nicht bestandskräftig ist. Insoweit kommt es allein darauf an, dass der Bescheid dem Kläger gegenüber wirksam ist (vgl. § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW).
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Der Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis stehen zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen.
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Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Beklagte der Reaktivierung des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an einer besetzbaren Planstelle des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 - 1 A 154/10 -, juris, Rn. 22.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass der Beklagte nicht (mehr) über Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes verfügt, da die von ihm im Rahmen des Betriebs der Kreisleitstelle zu erfüllenden Aufgaben unterhalb der Führungsebene auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und des Personalvertrages ausschließlich von Beamten der Stadt ... wahrgenommen werden. Die insbesondere mit der Stadt ... getroffenen Vereinbarungen entbanden den Beklagten nicht von seiner aus § 29 Abs. 1 BeamtStG resultierenden Pflicht, Vorsorge für den Fall der Reaktivierung des Klägers innerhalb der Frist von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes (§ 35 Satz 2 LBG NRW) zu treffen. Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtung kann sich der Beklagte nicht auf seine Organisationsentscheidung, vollständig auf Beamte des feuerwehrtechnischen mittleren Dienstes zu verzichten, berufen.
Es stellt den Beklagten auch nicht vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten für den Kläger zu schaffen. Solche Schwierigkeiten folgen nicht aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Denn diese schließt den Einsatz von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes des Beklagten nicht aus, sondern sieht im Gegenteil vor, dass der Beklagte (u.a.) ständig, d.h. im 24-Stunden-Dienst, einen Bedienerplatz (Leitstellendisponent) durch qualifizierte Bedienstete besetzt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung). Auch der Personalvertrag zwischen dem Beklagten und der Stadt ... begründet keine nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeit, einen geeigneten Dienstposten für den Kläger einzurichten. Zwar übernahm die Stadt ... gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages die Ver-pflichtung, den zuvor von dem Beklagten besetzten Bedienerplatz durch qualifizierte Feuerwehrbeamte der Besoldungsgruppe A 8/A 9 mD BBesO zu besetzen. Diese Regelung ist aber personalkostenneutral ausgestaltet. Denn gemäß § 3 Personalvertrag übernahm die Stadt ...das zuvor von dem Beklagten in der Leitstelle eingesetzte Personal bzw. verpflichtete sich zu dessen Übernahme, während der Beklagte der Stadt ... die tatsächlichen Personalkosten des von dieser eingesetzten Personals erstattet (§ 4 Personalvertrag). Dass eine Änderung des Personalvertrages möglich ist und daher ein Hinwirken auf eine solche Änderung keine nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeit bildet, geht deutlich aus dem Umstand hervor, dass der Beklagte und die Stadt ... unlängst in Abweichung von dem Personalvertrag mündlich vereinbarten, dass der Beklagte die gesamte „Führungsriege" der Leitstelle stellen solle, einschließlich des bis dahin von der Stadt ... gestellten Leiters der Leitstelle.
Schließlich liegt kein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG darin, dass sich - wie der Beklagte meint - die individuelle Leistungsfähigkeit des Klägers auf Grund der Versetzung in den Ruhestand verschlechtert habe und er den Anforderungen an einen Leitstellendisponenten nicht mehr genüge. Ein möglicher Verlust an Leistungsfähigkeit ist eine typische Folge des (zeitweisen) Ruhestandes und kann der Reaktivierung daher nicht entgegengehalten werden. Diesem ist vielmehr ggf. durch geeignete Schulungen entgegenzutreten."
Aufgrund der Argumentation und des Verhaltens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VG Düsseldorf ist zu erwarten, dass der Beklagte trotz der eindeutigen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wird. Da dies eine weitere Verzögerung der Reaktivierung zur Folge haben wird, werden wir unserem Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen empfehlen.
Aachen, im Mai 2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
