VG Düsseldorf gibt Klage auf Reaktivierung statt
09.05.2011 von Martin Brilla
Aufgrund der Klage eines Feuerwehrbeamten hat das VG Düsseldorf den Dienstherrn, einen Kreis in seinem Gerichtsbezirk, mit Urteil vom 6.5.2011 (Az. 26 K 1446/10) verpflichtet, den Beamten erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.
Der Beamte war im Jahre 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte das VG Düsseldorf abgewiesen. Darauhin beantragte der Beamte unsere Kanzlei mit der Einreichung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; über diesen Antrag aus April 2009 hat das OVG NRW noch nicht entschieden.
Parallel dazu stellten wir einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung), weil sich sein Gesundheitszustand gebessert hatte. Die amtsärztliche Untersuchung ergab, dass der Beamte in der Lage ist, in seinem Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Dennoch verweigerte man ihm die Reaktivierung "aus zwingenden dienstlichen Gründen" (vgl. § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz): Die Verwirklichung des Anspruchs auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis sei "faktisch unmöglich". Somit war die Klageerhebung im Mai 2010 unausweichlich.
Im Verhandlungstermin hatte das Gericht den Beteiligten zunächst eine umfassende gütliche Regelung vorgeschlagen, wonach der Kreis den Beamten mit Wirkung zum 1.2.2011 reaktiviert und dieser im Gegenzug seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Zurruhesetzungsverfahren zurücknimmt und auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Die Äußerungen der Vertreter des Kreises ließen jedoch erkennen, dass man eine Rückkehr des Beamten verhindern will.
Das Gericht hatte zuvor angedeutet, dass der Beamte einen Anspruch auf Reaktivierung habe, da seine Dienstfähigkeit zweifelsfrei wiederhergestellt ist und die vom Kreis vorgebrachten "zwingenden dienstlichen Gründe" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht genügten, um eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu verweigern. Dementsprechend gab es der Klage statt, nachdem der Kreis sich einer vergleichsweisen Regelung verweigert hatte.
Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir ausführlicher berichten. Gegen das Urteil kann der Kreis Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen stellen. Es ist zu erwarten, dass der Kreis - trotz der erkennbar geringen Erfolgsaussichten - einen solchen Antrag stellen wird.
Aachen, im Mai 2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
