Videoüberwachung am Arbeitsplatz
31.01.2011 von Franz Sparla
In vielen Fällen hat sich eingebürgert, dass Arbeitgeber Videokameras installieren, zum einen als Abschreckung gegen Diebstahl und Sachbeschädigung, zum anderen aber auch, um die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu kontrollieren.
Diese Videoüberwachung findet sich auch des öfteren bei Autohäusern, wo die Kameras auch im Verkaufsraum installiert sind.
Sind die Kameras so installiert, dass sie auch den Arbeitsplatz in der Werkstatt oder im Büro überwachen können, ist dieses im Regelfall rechtswidrig.
Das Argument der Unternehmen, die Kamera diene auch der Sicherheit der Mitarbeiter ist nicht überzeugend. Permanente oder gelegentliche Überwachung des Arbeitsplatzes von Mitarbeitern stellt eine Verletzung und zwar eine permanente, des Persönlichkeitsrechts dar.
In einem Fall hatte das Arbeitsgericht erstinstanzlich € 15.000,00 einer kaufmännischen Mitarbeiterin zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Entschädigungsanspruch auf € 7.000,00 herab gesetzt.
Das Landesarbeitsgericht wertete die Kamera als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, auch wenn sie angeblich nicht immer eingeschaltet gewesen sei, sei die Mitarbeiterin allein wegen der möglichen Aufzeichnung einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt gewesen. Eine solche Verletzung der Würde und Ehre des Menschen dürfe für den Arbeitgeber nicht ohne Folgen bleiben (LAG Frankfurt AZ: 7 Sa 1586/09).
Im Januar 2011
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
