Vorbeugende Maßnahmen bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat

04.03.2010 von Guido Jacobs

Wenn jemand befürchten muss, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat gegen ihn eingeleitet wird oder er den entsprechenden Verdacht hat, sollte er nachfolgendes beachten:

Die Ermittlungsbehörden haben seit einigen Jahren bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität verschiedene Instrumente der Vermögensabschöpfung. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit vorbeugend das Vermögen zu beschlagnahmen. Nach § 73 StGB i.V.m. § 111 o u. § 111 p StPO bestand die Möglichkeit des Bruttogewinnprinzips, so dass nicht nur der konkrete Vermögensvorteil aus der Straftat der Beschlagnahmung unterliegt, sondern die Beschlagnahme auf das Gesamtvermögen ausgedehnt wird. Die §§ 111 o, 111 p StPO beziehen sich jedoch als Verfahrensregelungen auf die Strafregelung der Vermögensstrafe nach § 43 a StGB. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit Urteil vom 30.03.2002 als mit Art. 103 II GG als unvereinbar und nichtig angesehen (Vgl. BVerfGE 105, 135).
Als Ergebnis kann daher momentan zwar nach dem Bruttogewinnprinzip abgeschöpft werden, es ist jedoch nicht möglich die Abschöpfung auf das gesamte Vermögen auszudehnen.

Hier gilt auch § 111 b StPO zu beachten: Es reicht ein bloßer Anfangsverdacht. Für die Beschlagnahme reicht es aus, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht.

Normalerweise hat eine Hausdurchsuchung keine weitergehenden Folgen. Nunmehr ist jedoch bei bestimmten Delikten, bei Verdacht der organisierten Kriminalität, die Möglichkeit gegeben, die Vermögenswerte, die sich in der Wohnung befinden, wie aber auch Bankkonten und Wertpapierdepots zu beschlagnahmen. Das von der Rechtsprechung gebilligte Bruttogewinnprinzip hat die Gefahr, dass nicht nur Vermögen abgeschöpft wird, sondern darüber hinaus Verbindlichkeiten (Hauskredit und andere, Mietzinsen etc.) bleiben, die dann nicht mehr bedient werden können.

Hier stehen insbesondere vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nach §§ 111 b, 111 d StPO, wie insbesondere die Beschlagnahme und Arrestierung von Vermögenswerten zu befürchten, die durch bloßen Anfangsverdacht in erheblichem und einschneidendem Umfang geschehen können.

Vorbeugende Maßnahmen sollten daher frühzeitig mit dem Anwalt des Vertrauens besprochen werden, damit der Beschuldigte  in einem solchen Fall  nicht mittellos ist. Ansonsten ist der Beschuldigte mittellos und wohl kaum in der Lage, sich effektiv und erfolgreich zu verteidigen. Insbesondere gilt im Falle des Eintretens solcher Maßnahmen das Gebot des schnellen Handelns auf Ebene der sodann eröffneten Rechtsbehelfe, so insbesondere der Beschwerdeweg zu den Gerichten.


Im Februar 2010
Rechtsanwälte Sparla und Jacobs

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