Was bringt das neue Pflegezeitgesetz?

14.03.2008 von Franz Sparla

Zum 01.07.2008 soll das sogenannte Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft treten. Artikel 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes regelt das neue Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz). Dieses Gesetz soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei unerwartetem Eintritt einer gesonderten Pflegesituation, der Arbeit kurze Zeit fernzubleiben. Er hat die Möglichkeit sich bis zur Dauer von 6 Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen.

Hierzu bestimmt § 5 Pflegezeitgesetz = PflegeZG einen Sonderkündigungsschutz. Auch Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen haben ein entsprechendes Recht. Die Rechte nach dem PflegeZG sind unabdingbar.

Der Personenkreis der begünstigt ist, umfaßt nicht nur die Arbeitnehmer sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen sowie auch die Auszubildenden und andere Personengruppen. Der pflegebedürftige Personenkreis bestimmt sich: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die Pflegebedürftigkeit ist in § 7 Absatz 4 unter Hinweis auf die §§ 14 und 15 des SGB XI definiert.

Nach § 2 haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit kurzzeitig bis zu 10 Arbeitstagen fernzubleiben, wenn dies für die Pflege erforderlich ist. Das Recht der Arbeit fernzubleiben besteht schon dann, wenn der Pflegebedürftige voraussichtlich die Kriterien der §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, die Ankündigung genügt, ist von keiner Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers abhängig und bedarf insbesondere auch nicht seiner Zustimmung. Der Arbeitgeber hat lediglich das Recht, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Obwohl der Arbeitnehmer während der Pflegezeit keinerlei Arbeitsleistung erbringt, bestimmt § 2 Absatz 3 PflegeZG das Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sind. Dieser Vergütungsanspruch bestimmt sich aus § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung). Dies setzt aber voraus, dass man den Pflegewunsch als personenbedingten Verhinderungsgrund ansieht. Da das PflegeZG keinen eigenen Vergütungsanspruch hat, kann einzelvertraglich wohl gemäß § 616 BGB auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers von der Lohnfortzahlungspflicht abgewichen werden.

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Der Gesetzgeber hat hier wiederum einen neuen abweichenden Schwellenwert normiert. Will der Beschäftigte die Pflegezeit beanspruchen, muß er dem Arbeitgeber 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflege dies schriftlich mitteilen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung von der Arbeitsleistung verlangt.

Will der Arbeitnehmer nur teilweise freigestellt werden, muß eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber getroffen werden. Dem Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber stattzugeben, wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Die Pflegezeit kann für jeden pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Höchstdauer von 6 Monaten beansprucht werden. Der normierte Sonderkündigungsschutz ist von erheblichem Interesse für den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Das Gesetz sieht keine Wartezeit vor. Auch der Sonderkündigungsschutz ist nicht von irgendeiner Wartezeit abhängig. Der Arbeitnehmer kann somit vom ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses an die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Denkbar ist, dass ein Arbeitnehmer, der noch in der Probezeit ist, sich plötzlich daran erinnert, ankündigt einen nahen Angehörigen pflegen zu müssen. Die Probezeitregelungen, die Befristungsregelungen und ähnliches mehr können somit unterlaufen werden. Es könnte im Extremfall innerhalb der Probezeit der Arbeitnehmer erklären, er werde in einem Jahr für einen Monat Pflegezeit beanspruchen und schon genießt er den Sonderkündigungsschutz. Diese gesetzliche Regelung kann zu erheblichen Belastungen für die Arbeitgeber und Unternehmen werden.

Aachen, im März 2008


Sparla Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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