Was müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern an das Sozialamt zahlen?

10.01.2011 von Franz Sparla

Wenn ältere Menschen pflegebedürftig und im Altersheim untergebracht werden, reichen die Renteneinkünfte regelmäßig nicht aus, um die Kosten der Heimunterbringung und/oder der Pflegedienste zu bezahlen.

In diesen Fällen übernimmt das Sozialamt die Kosten und leitet den Erstattungsanspruch gegen die Kinder auf sich über.

Im Gesetz ist lediglich geregelt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Dieser zivilrechtliche Unterhaltsanspruch geht auf das Sozialamt über und das Sozialamt kann die unterhaltspflichtigen Kinder unmittelbar in Anspruch nehmen.
Dies gilt nur für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades.

Vom Grundsatz her müssen die Kinder ihr gesamtes Vermögen einsetzen, um die Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Eltern zu erfüllen.

Wie sich der Eigenbedarf der Kinder (Schonvermögen) im Einzelfall errechnet, ist im Gesetz nicht geregelt. Dies entscheiden die Gerichte.

Die Sozialämter stellen sich häufig auf den Standpunkt, dass die sogenannte Düsseldorfer Tabelle maßgeblich sei. Damit wäre der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern mindestens ein Betrag von monatlich € 1.500,00 (inklusive € 450,00 Warmmiete). Dieser Betrag erhöht sich um die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemißt sich nach Auffassung der Sozialämter an den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz).

Alleinstehende Kinder dürfen also mindestens € 1.500,00 zuzüglich der Hälfte ihres darüber hinausliegenden Einkommens für sich selbst behalten. Dieser Betrag erhöht sich für Verheiratete auf € 2.700,00, wobei dann nur noch 45% des darüber liegenden Einkommens unangetastet bleiben. Von den Sozialämtern wird nicht berücksichtigt, dass Rücklagen gebildet werden müssen für die Anschaffung von größeren Hausratsgegenständen, PKW, Urlaubsreisen, Altersversorgung.

Zum sogenannten Schonvermögen zählt auch eine angemessene selbst bewohnte Immobilie.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Unterhaltspflichtige 5% ihres Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung ihrer Wahl einsetzen (BGH Aktenzeichen XII ZR 149/01).

Nach einer weiteren Entscheidung des BGH ist auch das Vorsorgevermögen (5% des Bruttoeinkommens) bis zum Renteneintritt unantastbar (BGH Aktenzeichen XII ZR 98/04).

Da die Einzelheiten nicht geregelt sind, ist darauf zu achten, dass nicht ohne Not Auskunftsverlangen der Sozialämter erfüllt werden, sondern hier stellt sich schon die Weiche, wie hoch das Einkommen anzugeben ist.

Dem Sozialamt sollte nicht ohne fachkundige Hilfe einfach die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden.

Problematisch ist nämlich auch, ob Schwiegerkinder, die kein eigenes Einkommen haben, auf das Einkommen des Lebenspartners zurückgreifen können.

Hat das Kind selbst gar kein oder nur ein geringes Einkommen und ist das Einkommen seines Ehepartners sehr hoch, können doch noch Zahlungen an das Sozialamt fällig werden. Hat beispielsweise die Ehefrau nur ein Einkommen von € 1.000,00 der Ehemann jedoch ein Einkommen von € 10.000,00, versuchen die Sozialämter über den Anspruch der Ehefrau gegenüber dem mehr verdienenden Ehepartner an Unterhaltszahlungen zu kommen, die sie dann auf sich überleiten können.

Die Einzelheiten sind in jedem Fall gesondert zu prüfen. Man sollte sich daher, wenn die Gefahr droht oder absehbar ist, dass Unterhaltsansprüche übergeleitet werden und Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt drohen, frühzeitig Gestaltungsmöglichkeiten überlegen.


Sparla

Rechtsanwalt

 

Aachen, im Januar 2011   

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