Was tun bei Verhaftungen?
15.03.2010 von Guido Jacobs
Häufig verhaftet die Kriminalpolizei/Staatsanwaltschaft Beschuldigte an einem Freitag abend oder in den Morgenstunden des Samstags oder Sonntags und wenn möglich nicht an ihrem Wohnort, sondern auswärts. Die Absicht ist, den Beschuldigten durch den Zellenaufenthalt und durch lange Vernehmung mürbe zu machen und so zu einem Geständnis zu bewegen, wie aber auch den Kontakt zur Außenwelt und zu Dritten auszuschließen.
Hintergrund sind die gesetzlichen Regelungen, wonach der Beschuldigte unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorzuführen ist, anderenfalls zu entlassen ist. Der Beschuldigte hat lediglich das Recht Telefonat zur Unterrichtung der Angehörigen oder seines Anwaltes zu führen.
Die gesetzliche Regelung lautet:
Artikel 104 Grundgesetz
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Das oben genannte Prozeßgrundrecht des Grundgesetzes wird durch die konkretisierenden Regelungen der Strafprozeßordnung und die Polizeigesetze der Länder ausgeführt und ausgestaltet. Diese orientieren sich jedoch zwingend an der o.g. Regelung.
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Wird ein Beschuldigter erst Abends verhaftet, wird er kaum einen Anwalt erreichen, der ihm während der Vernehmung beisteht. Zum einen ist eine Vollmacht vorzulegen, zum anderen wird der Anwalt nicht unentgeltlich tätig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrauensanwalt mehrere hundert Kilometer vom Ort der Verhaftung und Vernehmung entfernt ist und er gezwungen ist, einen Anwalt vor Ort für den Beschuldigten zu beauftragen. Der auswärtige Rechtsanwalt wird in aller Regel nur tätig, wenn er einen angemessenen Kostenvorschuss zugesichert bekommt, was wiederum der Hausanwalt nicht machen kann, wenn die Gebühren nicht abgedeckt sind.
Hier sollte frühzeitig Vorsorge getroffen werden. Wer glaubt, sich in einer solchen Situation wiederfinden zu können, sollte daher frühzeitig den Kontakt mit seinem Anwalt des Vertrauens herstellen und Vorbeugemaßnahmen erörtern. Weiter ist auf § 132 StPO hinzuweisen, der u.a. bestimmt:
Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann um die Durchführung des Strafverfahrens sicher zu stellen, angeordnet werden, dass der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang und Zustellungen bevollmächtigt.
Hat der Beschuldigte die notwendigen Geldmittel nicht, so kann beispielsweise auch das Kraftfahrzeug oder der LKW nebst Ladung beschlagnahmt werden.
Im März 2010
Rechtsanwalt Sparla
Rechtsanwalt Jacobs, Fachanwalt für Strafrecht
