Widerrufliche Freistellung
05.10.2009 von Axel Kanert
Eine widerrufliche Freistellung ist nicht geeignet den Urlaubsanspruch zu erfüllen, jedoch etwaigen Freizeitausgleichsanspruch.
Das BAG hat mit Urteil vom 19.05.2009, Aktenzeichen: 9 AZR 433/08 entschieden, dass die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht geeignet ist, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Ergibt sich jedoch aus dem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.
Allgemein anerkannt ist, dass eine unwiderrufliche Freistellung sowohl den Freizeitausgleichsanspruch als auch den Urlaubsanspruch erfüllt. Bezüglich der widerruflichen Freistellung hat nunmehr das BAG klargestellt, dass diese nur geeignet ist den Freizeitausgleichsanspruch zu erfüllen, nicht jedoch den Urlaubsanspruch. Dies aus dem Grunde, dass die Bestimmung der Zeit ohne Arbeitspflichten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass er zum Zwecke des selbst bestimmten Erholungsurlaubs freigestellt wird. Dies ist bei einer Freistellung „bis auf Widerruf“ gerade nicht der Fall.
Oktober 2009
Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
