Zeitarbeit/Leiharbeiter: Anspruch auf Lohnnachzahlung/Arbeitslosengeld
23.03.2011 von Franz Sparla
Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften verneint hat, sind die entsprechenden Tarifverträge unwirksam. Die Tarifgemeinschaft CGZP konnte nicht wirksam Tarifverträge abschließen.
Dies hat zur Folge, dass Leiharbeiter den tarifüblichen Lohn nachfordern können. Nachdem nunmehr die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts - Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10 - veröffentlicht sind, haben Arbeitnehmer der betroffenen Zeitarbeitsfirmen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche auf erhöhtes Arbeitslosengeld.
Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass auch die in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Voraussetzung für Leistungsansprüche gegenüber der Bundesagentur sind:
- Auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters muss der Tarifvertrag der CGZP angewendet worden sein.
- Im Anschluss daran müssen Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen haben und
- sie müssen im Falle der Gerichtsentscheidung einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und der Differenzbetrag muss vom Arbeitgeber nachgezahlt worden sein.
Betroffene Leiharbeiter sollten daher ihre Ansprüche bei der Arbeitsagentur anmelden. Außerdem sollten sie prüfen, ob sie noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Ansprüche gegen das Zeitarbeitsunternehmen geltend machen können.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Im März 2011
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
