Zu den Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrags
06.09.2004 von Bruno Achenbach
► Ist in einem Wohnraummietvertrag die Lage des mitvermieteten Kellers und des mitvermieteten Stellplatzes nicht angegeben, ist die Schriftform des § 550 BGB nicht gewahrt.
► Zur Wahrung der Schriftform müssen bei einer vermietenden Erbengemeinschaft die Namen aller Erben aufgeführt sein (BGH ZMR 2002, 907).
AG Gießen, Urteil vom 12.07.2004 – 48 MC 208/04 – (ZMR 2004, 759f)
Anmerkung:
Das Gericht verlangt, daß im Mietvertrag genau hätte angegeben werden müssen, welcher Keller und welcher Stellplatz mitvermietet sein sollen.
Folge der vom Gericht angenommenen Verletzung der Schriftform war, daß trotz einer vertraglichen Befristung des Mietvertrages auf noch mehrere Jahre der Vertrag gemäß § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Daher konnte er mit der gesetzlichen Kündigungsfrist vom Mieter gekündigt werden.
Mit dieser Entscheidung wird zu erwarten sein, daß die bisher im Gewerbemietrecht verbreitete Praxis, sich über Formmängel von lästig gewordenen langjährigen Mietverträgen zu lösen, auch im Wohnraummietrecht bei Zeitmietverträgen oder bei vereinbartem Kündigungsausschluß fortgeführt wird. Ein wesentlicher Unterschied zum Gewerberaummietrecht liegt darin, daß im Wohnraummietrecht der Mieter für die Kündigung als solche keinerlei Gründe angeben muß, der Vermieter jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsgründe beachten muß.
[Rechtsanwalt Bruno Achenbach]
